Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.
Insbesondere wenn sein Tatbeitrag nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und angesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mittels Transport zu etwaigen Käufern oder Weiterverkäufern bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt – ersichtlich stillschweigend – versprochenen „angemessenen Kurierlohn“ billigend in Kauf nahm1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15
- vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2013 – 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475 f. mwN[↩]










