Die abgelehnte Entpflichtung des Pflichtverteidigers – und seine Beschwerdebefugnis

Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO.

Die abgelehnte Entpflichtung des Pflichtverteidigers – und seine Beschwerdebefugnis

Die sofortigen Beschwerden sind nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere steht den Pflichtverteidigern gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können1. Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein2. Wird der Antrag abgelehnt, ist für den Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung die (sofortige, vgl. § 143a Abs. 4 StPO) Beschwerde gegeben, soweit sie wie nunmehr hier nach § 304 StPO im Übrigen statthaft ist3. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Bestellung zum Pflichtverteidiger einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt4.

Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt5. Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, „soweit eine Beschwer vorliegt“6. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden sollte oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die wie dargelegt zuvor bestehende Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Pflichtverteidiger stehe gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Entpflichtung ein Beschwerderecht nicht zu7, berücksichtigt dies die dargelegte gesetzliche Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und die sich aus den zugehörigen Materialien8 ersichtliche gesetzgeberische Intention nicht. In diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen anderer Gerichte und in der Kommentarliteratur vertretene Auffassungen betreffen zudem häufig andere nicht einschlägige Fallkonstellationen, etwa diejenige, dass sich ein Pflichtverteidiger gegen seine ihn nach herrschender Auffassung nicht beschwerende eigene Entpflichtung wendet9, oder diejenige, in der ein weiterer (Wahl- und/oder Pflicht-)Verteidiger gegen die unterlassene Entpflichtung eines anderen Pflichtverteidigers vorgeht10. Ob in solchen Fällen eine eigene Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers besteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man annehmen wollte, insoweit sei eine Beschwer des Verteidigers nicht gegeben, könnte hieraus nicht verallgemeinernd und die vorliegende Konstellation betreffend der Schluss gezogen werden, auch in den Fällen, in denen der Pflichtverteidiger unter Berufung auf § 49 Abs. 2 BRAO seine Entpflichtung beantragt, sei für ihn nach Ablehnung seines Antrags eine Beschwerdebefugnis nicht gegeben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20

  1. vgl. SSWStPO/Hoch, 4. Aufl., § 304 Rn. 12; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 47[]
  2. Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 9 mwN[]
  3. vgl. BT-Drs. 3/120, S. 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 8b; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2015 – 3 Ws 307/15, NStZ 2015, 718; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 47; für eine generelle Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn. 29 mwN; jedenfalls bei eigener Entpflichtung HK-StPO/Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn. 10; Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6[]
  4. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 241 f.; und vom 06.10.2008 – 2 BvR 1173/08, Rn. 9[]
  5. BT-Drs.19/13829, S. 44[]
  6. BT-Drs. aaO[]
  7. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.198 – 9 Ws 157/89, MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 Ws 122/09; KG, Beschluss vom 22.05.2018 – 4 Ws 62/18 161 AR 257/17; BeckOK-StPO/Krawczyk, § 143 Rn. 11; MeyerGoßner/Schmitt, 62. Aufl., § 143 Rn. 7[]
  8. BT-Drs. 3/120, S. 78[]
  9. vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.1996 – 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.1997 – 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; MünchKomm-StPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 32, § 143 Rn. 18[]
  10. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2006 – 2 Ws 53, 54/06, NJW 2006, 2712; KKStPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 13, § 143 Rn. 6[]