Die „Nämlichkeit“ der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen.

Auch bei Serienstraftaten, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann [1].
An diesen Grundsätzen gemessen und nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls [2] ist ein Fall dann nicht mehr Gegenstand der Anklage, wernn er von wesentlichen Grundzügen des angeklagten Tatgeschehens abweicht.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Tatort oder die prägenden Begleitumstände, in welche die Tatserie „eingebettet“ war, entscheidend vom angeklagten Sachverhalt abweichen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.02.2018 – 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 18.10.2016 – 3 StR 186/16, Rn. 8; vom 27.09.2011 – 3 StR 255/11, Rn. 6; und vom 10.11.2008 – 3 StR 433/08, Rn. 4; Urteile vom 21.12 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218; und vom 20.11.2014 – 4 StR 153/14, Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.02.2018 – 2 StR 390/17, Rn. 15; und vom 16.08.2018 – 4 StR 200/18, Rn. 6[↩]
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