Bei der im Rahmen der Haftprüfung vorzunehmenden Prüfung ist das Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit, das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet wird, in besonderer Weise zu beachten.
Wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, kann der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen nur ausnahmsweise zulässig sein. Der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen als Korrektiv gegenübergestellt werden; dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu.
Dieser ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung und verlangt, dass diese nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht; er setzt ihr aber auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen.
Gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig mit zunehmender Länge der Untersuchungshaft. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zudem nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu.
Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen sowie eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und der Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder auch dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung1.
Daran gemessen war in dem hier vom Bundesgerichtshof zu beurteilten Fall der Haftbefehl nicht aufrechtzuerhalten. Die Untersuchungshaft wird bereits seit mehr als siebzehn Monaten vollzogen; seit dem Eingang der Anklageschrift bei dem Landgericht Frankfurt am Main ist zwischenzeitlich mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass mit der Hauptverhandlung begonnen wurde. Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass sich die seit Anklageerhebung angestellten Ermittlungen insbesondere aufgrund der erforderlichen Rechtshilfeersuchen schleppend gestaltet haben. Gegenüber dem hinter diesen Maßnahmen stehende Interesse an einer vollständigen Aufklärung der Tat und einer wirksamen Strafverfolgung hat mit zunehmender Verfahrensdauer indes – auch wenn den deutschen Justizbehörden insoweit kein Versäumnis vorzuwerfen ist – das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot und der Freiheitsanspruch des Angeklagten erheblich an Bedeutung gewonnen; insbesondere war der die Haftgrundlage maßgeblich prägende Vorwurf des Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat die gesamte Zeit als solches „verhandlungsfähig“. Insoweit ist auch zu beachten, dass – auch nachdem sich die Verdachtslage hinsichtlich einer mitgliedschaftlichen Betätigung im „ISIG“ so verdichtet hatte, dass das Landgericht Frankfurt am Main von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen war und die Sache noch am selben Tage dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Übernahme vorgelegt hatte – keine Gelegenheit ergriffen wurde, den Haftbefehl vom 24.02.2015 der geänderten Erkenntnislage anzupassen und dem Angeklagten gemäß § 115 StPO zu verkünden2. Dass das Landgericht Frankfurt am Main vor seinen Entscheidungen vom 16.02.2016 eine mündliche Haftprüfung durchgeführt hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da deren Gegenstand ausweislich des Protokolls zum Haftprüfungstermin vom 11.02.2016 nur der Haftbefehl vom 24.02.2015 war. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der Folgezeit den Haftbefehl vom 24.02.2015 trotz Möglichkeit hierzu nicht ordnungsgemäß erweitert. Der Bundesgerichtshof verkennt schließlich nicht, dass dem Angeklagten im Hinblick auf die seit Februar 2016 neu gewonnenen Erkenntnisse und die sich hieraus ergebenden weiteren Tatvorwürfe eine erhebliche Freiheitsstrafe droht, die einen hohen Fluchtanreiz bietet und aufgrund dieser Tatvorwürfe auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) erfüllt ist. Auch dies rechtfertigt bei angemessener Berücksichtigung aller Umstände in dem vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, die sich an dem der Haftprüfung zugrunde zu legenden Haftbefehl zu orientieren hat, um die Schutzfunktion der §§ 112 ff. StPO nicht leerlaufen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als durch die Verlegung des Beginns der Hauptverhandlung vom 13.06.auf den 22.08.2016 eine weitere Verzögerung eingetreten ist, mag die gemeinsame Verhandlung der mittlerweile verbundenen Verfahren für sich betrachtet auch sachgerecht sein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2016 – AK 41/16
- st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12 39 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16 14 ff.[↩]
- vgl. zur diesbezüglichen Schutzfunktion der Verkündung BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 1a; MünchKomm-StPO/Böhm/Werner, § 115 Rn. 3[↩]










