Die erschlichene Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz

Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.

Die erschlichene Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz

Nach § 22a Abs. 1 Nr. 4 Variante 2 KrWaffKG wird bestraft, wer Kriegswaffen ausführt, ohne dass die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waffen und Zubehörteilen um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKG i.V.m. Nr. 29 Buchst. b, c Kriegswaffenliste handelte und diese von der Bundesrepublik Deutschland nach Mexiko und damit in ein fremdes Hoheitsgebiet verbracht und somit ausgeführt wurden1, bedurfte der Export einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KrWaffKG. Diese lag hier vor.

Die Ausfuhren waren von den jeweiligen Genehmigungen des BMWi gedeckt. Die Bewertung der Strafkammer, wonach die unrichtigen, den Endverbleib in bestimmten mexikanischen Bundesländern betreffenden Erklärungen nicht Inhalt der Genehmigungen waren und gegen deren Vorgaben somit auch in den Fällen nicht verstoßen wurde, in denen die Waffen faktisch für andere Bundesstaaten bestimmt waren, unterliegt keiner revisionsgerichtlichen Beanstandung.

Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist vom Tatgericht festzustellen. Das Revisionsgericht kann dessen Auslegung nur darauf überprüfen, ob dieser allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt hat. Eine eigene Wertung steht dem Revisionsgericht nicht zu2.

Der Regelungsgehalt einer Genehmigung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Damit ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste, wobei Erwägungen und Überlegungen, die in der Entscheidung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, außer Betracht bleiben. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist mithin vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu bestimmen. Hierzu sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände sowie die Begründung des Verwaltungsaktes heranzuziehen3.

Diesem Maßstab wird die vom Landgericht vorgenommene Auslegung gerecht, dass der in den amtlichen Erklärungen zugesicherte Endverbleib in bestimmten mexikanischen Bundesstaaten nicht zum Inhalt der Genehmigung geworden sei. Obschon die Strafkammer nicht ausdrücklich die für die Auslegung entscheidenden §§ 133, 157 BGB benannt hat, hat sie diese Regeln in der Sache erkennbar bei ihrer Auslegung berücksichtigt.

Sie ist zunächst vom Wortlaut der Genehmigung ausgegangen. Dieser enthält eine sogenannte Endverbleibsklausel, wonach der Endverbleib in Mexiko Inhalt der Genehmigung sein soll. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass diese Klausel ausdrücklich lediglich Mexiko, nicht die einzelnen Bundesstaaten als Ort des zugesagten Endverbleibs benennt. Den Anträgen, deren Inhalt unverändert in die Genehmigungen übernommen wurde, waren die amtlichen Endververbleibserklärungen bezüglich bestimmter Bundesstaaten zwar als Anlage beigefügt; nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Strafkammer enthielten die Anträge selbst jedoch keine Beschränkung des innerstaatlichen Endverbleibs.

Daneben hat das Landgericht bei seiner Würdigung den festgestellten Ablauf des Genehmigungsverfahrens, insbesondere die Genehmigungsanträge, den Schriftverkehr, die Endverbleibserklärungen und die Angaben der Vertreter der beteiligten Behörden für die Auslegung herangezogen. Es hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich mit dem erklärten Willen der Genehmigenden auseinandergesetzt. Das Ergebnis seiner Erwägungen, wonach die bestimmte Bundesstaaten bezeichnenden Endverbleibserklärungen – durch Vorlage der erforderlichen amtlichen Schreiben – Voraussetzung für eine Genehmigung waren, jedoch nicht zu deren Inhalt geworden sind, ist rechtsfehlerfrei.

Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe die Prüfung versäumt, wie der Empfänger den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen konnte, da der Zusatz „Bestandteil dieser Entscheidung ist die Angabe des Antragstellers, wonach die o.a. Kriegswaffen für den Endverbleib in Mexiko bestimmt sind“ eine Bezugnahme auf die Antragsunterlagen enthalte, die mit den falschen Erklärungen den Verbleib in Mexiko auf einzelne dortige Bundesstaaten spezifiziere, besteht kein durchgreifender Auslegungsfehler. Nach der nicht zu beanstandenden Interpretation der Genehmigung war ihr objektiver Inhalt wie geschehen zu verstehen. Am objektiven Erklärungsinhalt der Genehmigung ändert allein das Wissen der Genehmigungsempfänger nichts, dass die beigefügten Endverbleibserklärungen, in denen als Empfänger nicht Mexiko als Gesamtstaat, sondern einzelne Bundesstaaten genannt wurden, für die Genehmigungsbehörden von Bedeutung waren und deshalb auch verlangt wurden. Insbesondere ist hieraus nicht zu schließen, dass der Inhalt der Endverbleibserklärungen aus Sicht der Genehmigungsadressaten Eingang in die Genehmigung gefunden habe. Vielmehr ist das Landgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Empfänger die Genehmigung nach ihrem objektiven Gehalt verstanden, aber – wie hinsichtlich der Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz – die Mängel in der Formulierung der Endverbleibserklärung genutzt haben, sich eine genehmigte Ausfuhr zu erschleichen.

Da mithin nach der Auslegung durch die Strafkammer eine Beschränkung auf den Endverbleib in einzelnen Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigung geworden ist, kann offenbleiben, ob es rechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre, eine solche Klausel zum Inhalt der Genehmigung zu machen.

Die erteilten Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz entfallen nicht dadurch, dass sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.

Indem § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKG an eine Genehmigung anknüpft, ist die Vorschrift verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet4. Verwaltungsrechtlich führt der Umstand, dass der Antragsteller etwa durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung erschleicht, zwar zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Genehmigung (s. § 44 VwVfG). Diese liegt bis zur etwaigen Rücknahme oder zum Widerruf vor (vgl. §§ 48 f. VwVfG). Der Inhaber einer Genehmigung, der von dieser Gebrauch macht, handelt nicht ohne eine solche. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die strafrechtliche Bewertung entscheidend. Insoweit gilt:

In der strafrechtlichen Literatur und teilweise in der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass bei „anstößig erlangten Genehmigungen“5 nach dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs ein Handeln „ohne Genehmigung“ anzunehmen sei6. Danach soll die Verwaltungsakzessorietät in den Fällen einer rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigung durchbrochen sein7. Dies stelle jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar, wenn die betreffende Genehmigung nicht bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens ausschließe, sondern lediglich als Rechtfertigungsgrund anzusehen sei, weil sie ein Verhalten erlaube, das gegen ein sogenanntes repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt verstoße8. Für Rechtfertigungsgründe gelte Art. 103 Abs. 2 GG nämlich nur eingeschränkt, so dass der Gedanke des Rechtsmissbrauchs zur Begrenzung der rechtfertigenden Wirkung einer Genehmigung herangezogen werden könne9.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Umgang mit Kriegswaffen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt mit der zwingenden Folge, dass die Genehmigung den Tatbestand entfallen lässt10, oder aber einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt mit einer lediglich rechtfertigenden Wirkung der Genehmigung11. Ebenso kann offenbleiben, ob Art. 103 Abs. 2 GG ein täterbelastendes Abweichen vom positivierten Strafrecht im Bereich der Rechtfertigungsgründe überhaupt zulässt12. Denn ungeachtet der Rechtsnatur des Verbots lässt jedenfalls im vorliegenden Fall die rechtsmissbräuchliche Erlangung der Genehmigung die Strafbarkeit nicht entfallen.

Hierfür spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften (vgl. insbesondere § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB) die erschlichene Genehmigung ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn das rechtsmissbräuchliche Erlangen einer Genehmigung dieser generell ihre rechtfertigende Wirkung nähme. Gerade in Fällen der Ausfuhr von Kriegswaffen, für die Genehmigungen sowohl nach dem Außenwirtschaftsgesetz als auch nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegen müssen, stellt zwar § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF), nicht aber § 22a KrWaffKG das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung dem genehmigungslosen gleich. Dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren wissenschaftlich geführten Diskussionen eine gleichstellende Regelung im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht geschaffen hat, steht einer Abweichung von der strengen Verwaltungsakzessorietät entgegen. Vielmehr liefe die Annahme, auch das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung erfülle den Tatbestand des § 22a KrWaffKG, auf eine gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verstoßende rechtsanaloge Anwendung der § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 9 AWG hinaus. Eine mögliche Regelungslücke zu schließen, um den Gleichlauf mit der Regelung des § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF) herzustellen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers13.

Damit haben sich beide Angeklagte hier lediglich nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF) beziehungsweise der Beihilfe hierzu, nicht aber nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar gemacht. In einem Fall hat das Landgericht die Angeklagten deshalb zurecht freigesprochen, da die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz ohne nähere Überprüfung als Komplementärgenehmigung zu der Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilt wurde, so dass es auf die Vorlage der – falschen – Endverbleibserklärung nicht ankam und die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht erschlichen war.

Abgesehen von diesem einen Fall hatten die hier angeklagten Teim- und Vertriebsleiter eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, die Lieferung der Waffen zu unterbinden, die aufgrund der durch Täuschung erlangten Genehmigungen autorisiert war. Ein Erschleichen im Sinne des § 18 Abs. 9 AWG setzt gerade voraus, dass die Umstände, über die getäuscht wurde, nicht Genehmigungsinhalt geworden sind. Wären sie Inhalt der Genehmigung, würde der Täter, der sie missachtet, ohne Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 1 AWG handeln14.

Der täterschaftlichen Verurteilung des Angeklagten S. wegen Erschleichens der Genehmigung steht nicht entgegen, dass er lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens den direkten Vorsatz einer Täuschung erfordere15. Dies folge aus dem Begriff des Erschleichens, der sprachlich ein zielgerichtetes Handeln voraussetze16. Ob dem zu folgen ist, kann indes offenbleiben. Denn der frühere mitbeschuldigte Täter erschlich nach den Feststellungen die Genehmigung in diesem Sinne zielgerichtet. Für den Angeklagten, der deswegen verurteilt worden ist, weil er die Nutzung einer so erlangten Genehmigung nicht unterband, genügt, dass er im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit diesem Umstand rechnete und diesen billigte17.

Schließlich war der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen bandenmäßiger Begehung zu bestrafen. Auch ein Unterlassungstäter kann Mitglied einer Bande sein. Ebenso können mehrere Täter in einem Unternehmen eine Bande bilden18.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19

  1. vgl. Wolffgang/Simonsen/Pottmeyer, AWR-Kommentar, 65. EL, § 3 KrWaffKG Rn. 32[]
  2. BGH, Beschluss vom 12.04.1983 – 5 StR 513/82, BGHSt 31, 314, 315 f.; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 32[]
  3. vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 – 7 C 15.13, NVwZ 2016, 308 Rn. 33 f.; vom 16.10.2013 – 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146 Rn. 14; vom 15.12.1989 – 7 C 35.87, BVerwGE 84, 220, 229; MünchKomm-StGB/Schlehofer, 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 240[]
  4. vgl. GJW/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 StGB Rn. 62; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 12 f.[]
  5. vgl. Wimmer, JZ 1993, 67, 69[]
  6. vgl. zum Meinungsstand LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 280 ff.; MünchKomm-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 32 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 63 ff. jeweils mwN[]
  7. vgl. NK-StGB/Paeffgen/Zabel, 5. Aufl., Vor § 32 Rn.204; Rudolphi, NStZ 1994, 433, 436; Schall, NJW 1990, 1263, 1267; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.1993 – 2 StR 321/93, BGHSt 39, 381, 387 im Falle kollusiven Zusammenwirkens[]
  8. vgl. LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 274; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 61[]
  9. vgl. unter Hinweis zur missbräuchlichen Ausnutzung einer Notwehrlage GJW/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 Rn. 63 ff.; LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 274, 280 ff.; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 24; Wimmer, JZ 1993, 67, 69; gegen diese Unterscheidung MünchKomm-StGB/Schlehofer, 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 236[]
  10. vgl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Beckemper, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 4. Teil 4. Kap. Rn. 31; Erbs/Kohlhaas/Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL, § 22a KrWaffG Rn. 2; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Nestler, Wirtschaftsstrafrecht, § 22a KrWaffG Rn. 7; Holthausen, NStZ-RR 1998, 193, 201; Leitner/Rosenau/Ahlbrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 22a KWKG Rn. 5; MünchKomm-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 28 mwN; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 11; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.07.2019 – 1 StR 433/18, NStZ-RR 2019, 388, 390[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1993 – 4 StR 322/93, NJW 1994, 61, 62; ebenso Bieneck/Pathe/Wagner, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 34 Rn. 2 f., § 44 Rn. 43; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 61; BT-Drs. 10/4275 S. 5[]
  12. vgl. LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 285; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., Vor § 32 Rn. 45; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 25, 63b; GJW/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 Rn. 72[]
  13. vgl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Beckemper, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 4. Teil 4. Kap. Rn. 34; MünchKomm-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 34; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 1; Weber, FS Hirsch, 1999, S. 795, 800; Wimmer, JZ 1993, 67, 70[]
  14. vgl. Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 50[]
  15. vgl. MünchKomm-StGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 58; Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 46; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Hoffmann, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 24. Kap. Rn. 150[]
  16. vgl. Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 25 Rn. 27[]
  17. s. Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 25 Rn. 27; Wolffgang/Simonsen/Morweiser, AWR-Kommentar, 56. EL Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 148; aA MünchKomm- StGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 59; Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 46[]
  18. vgl. Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 34; Wolffgang/Simonsen/Pottmeyer, AWR-Kommentar, 56. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 117[]

Bildnachweis:

  • Maschinengewehr: Ben Kerckx