Die gerichtliche Einstellung eines OWi-Verfahrens – und die willkürliche Auslagenentscheidung

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht1.

Die gerichtliche Einstellung eines OWi-Verfahrens – und die willkürliche Auslagenentscheidung

Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht2, etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird3.

Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art.20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt4. Dabei kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt5.

Nach diesen Maßstäben verletzte in dem hier entschiedenen Fall die angegriffene Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek6 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG:

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zulasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des Amtsgerichts vom 07.09.2023 über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Sie enthält keinerlei Erwägungen, die ein Abweichen von der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen könnten. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Amtsgericht und in der Folge auch das Landgericht insoweit von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.

Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG waren hier nicht gegeben, denn dem Beschwerdeführer sind ersichtlich keine vermeidbaren Auslagen dadurch entstanden, dass er entlastende tatsächliche Umstände7 nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens war nicht verpflichtet, auf den Anhörungsbogen, sollte dieser dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen sein, Angaben zu machen und den aus seiner Sicht tatsächlichen Fahrer der Ordnungswidrigkeit zu benennen.

Nach der Bestimmung des § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG kann ein Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden8.

Das Amtsgericht hat seine Auslagenentscheidung weder im Beschluss vom 07.09.2023 begründet, noch die fehlende Begründung in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers nachgeholt. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen9.

Solche nicht auszuräumenden Zweifel drängen sich hier auf. Da die angegriffenen Beschlüsse vom 07. und 15.09.2023 – ungeachtet der vom Beschwerdeführer rechtlich und tatsächlich in Abrede gestellten Verdachtslage – keine Hinweise auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO enthalten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht sich insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und deshalb das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

Ob der Beschwerdeführer durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts zusätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, bedurfte keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Er verfolgt mit seiner entsprechenden Rüge kein weitergehendes Anfechtungsziel.

Die angegriffene Auslagenentscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie wurde daher nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24

  1. vgl. BVerfGE 74, 102 <127> stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 80, 48 <51>[]
  3. vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.> 89, 1 <13 f.> 96, 189 <203> 112, 185 <216> BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23, Rn. 11[]
  4. vgl. BVerfGE 71, 122 <136>[]
  5. vgl. BVerfGE 87, 273 <279> 89, 1 <13 f.> 96, 189 <203> stRspr[]
  6. AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 07.09.2023 – 728a OWi 35/23[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2013 – 2 BvR 864/12, Rn. 23 m.w.N.[]
  8. vgl. BVerfGE 82, 106 <117> BVerfG, Beschluss vom 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14, Rn. 31[]
  9. vgl. BVerfGE 55, 205 <206> BVerfG, Beschluss vom 25.02.1993 – 2 BvR 251/93 4; Beschlüsse vom 12.03.2008 – 2 BvR 378/05, Rn. 33; und vom 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14, Rn. 32[]

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