Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle einer fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf1.
Hat eine aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand und wird nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt, darf die Summe aus der Freiheitsstrafe und den Tagessätzen der Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 4 StR 102/17









