Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können lediglich solche dem späteren Täter zugefügten Misshandlungen die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 1 StGB begründen, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die „Jähtat als verständliche Reaktion“ auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen1.
Diese Voraussetzungen können selbst bei einer lediglich versuchten Körperverletzung gegeben sein2.
Da sich die Tötungstat jedoch als „verständliche Reaktion“ auf die vorausgegangene Misshandlung durch das spätere Opfer erweisen muss, werden eingetretene oder drohende lediglich geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Täters des Tötungsdelikts regelmäßig keine Misshandlung im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB begründen können3.
Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen von § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung des menschlichen Lebens gebieten, die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und auch an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen4. An diesem Gebot hat sich trotz der Verschärfung des Strafrahmens von § 213 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)5 nichts geändert6.
Ob nach den vorgenannten Grundsätzen eine Misshandlung gegeben ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller dafür maßgebenden Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der bisherigen Täter-Opfer-Beziehung und der damit verbundenen Motivationsgenese, zu beurteilen7.
§ 213 Alt. 1 StGB kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die tatauslösende Misshandlung für sich allein genommen, zwar keine „schwere Unbill“ darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt8. Nach dieser Rechtsprechung ist es daher geboten, in die ohnehin erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen einzubeziehen9.
Auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer „schweren Beleidigung“ im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB ist nicht allein auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehenden Vorgänge abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr eine „Ganzheitsbetrachtung“ erforderlich, die in der Vergangenheit liegende Vorgänge als „mitwirkende Ursachen“ mit einbezieht.
Die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB können demnach auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers vor der Tat isoliert betrachtet „keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte.“10. In die erforderliche Gesamtbewertung sind alle Umstände einzubeziehen, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben11.
Hat aber der Tatrichter den für die Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falls rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt, unterliegt die Wertung als solche, ob sich die geäußerten Beleidigungen unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens als schwer im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB erweisen, nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle12. Teil dieser dem Tatrichter obliegenden Wertung ist es auch, die Bewertungsrichtung der festgestellten konkreten Umstände (unter Einschluss der dem eigentlichen Tötungsgeschehen vorausgehenden) zu bestimmen und auf dieser Grundlage das Vorliegen der benannten Milderungsgründe aus § 213 Alt. 1 StGB zu beurteilen. Es ist dem Revisionsgericht verwehrt, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Ob die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB im Einzelfall aufgrund einer Kumulation von vorausgehender Misshandlung und schwerer Beleidigung verwirklicht werden können13, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Tatgerichts bildete der der Tötungstat vorausgehende körperliche Übergriff den unmittelbaren Auslösereiz für den affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten.
Beruht nach diesen rechtsfehlerfreien Feststellungen der die Tötungstat auslösende Zorn des Angeklagten auf dem körperlichen Angriff durch die Ehefrau und nicht auf vorangegangenen Beleidigungen, hätte die Anwendung von § 213 Alt. 1 StGB weder auf das Vorliegen schwerer Beleidigungen als solcher noch auf das Zusammenwirken von solchen und Misshandlungen gestützt werden können. Maßgeblich sind nämlich nur diejenigen Motive des Täters, die in der Tatsituation einen beherrschenden Einfluss auf den Täter gehabt haben14. War aber eine für § 213 Alt. 1 StGB nicht ausreichend erhebliche Misshandlung der eigentliche Auslösereiz des Affekts, kann nicht auf eine im Motivbündel nur untergeordnete Reizung durch eine (schwere) Beleidigung abgestellt werden15.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14
- BGH, Beschluss vom 09.02.1995 – 4 StR 37/95, NJW 1995, 1910, 1911; BGH, Urteil vom 04.05.1995 – 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.08.1996 – 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5; aber auch BGH, Urteil vom 04.12 1990 – 1 StR 577/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.02.1995 – 4 StR 37/95, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; Urteil vom 01.08.1996 – 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5[↩]
- BGH, Urteil vom 19.02.1991 – 1 StR 659/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 6 „nur erhebliche Beeinträchtigungen“; vgl. auch Jähnke in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Band 5, § 213 Rn. 4; H. Schneider aaO § 213 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2011 – 5 StR 266/11 Rn. 10; Beschlüsse vom 21.12 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 f.; vom 08.07.2014 – 3 StR 228/14 Rn. 5[↩]
- vom 26.01.1998, BGBl. I S. 164[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 1 StR 548/01, NStZ-RR 2002, 140 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 09.07.1998 – 4 StR 136/98[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 01.09.2011 – 5 StR 266/11 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 04.12 1990 – 1 StR 577/90, StV 1991, 105 f. mwN; siehe auch bzgl. einer vorangegangenen Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen BGH, Beschlüsse vom 21.12 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN; vom 08.07.2014 – 3 StR 228/14 Rn. 5[↩]
- BGH, jeweils aaO[↩]
- siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11.06.1996 – 1 StR 300/96, StV 1998, 131; vom 21.05.2004 – 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631 f.; BGH, Beschluss vom 21.12 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteil vom 01.09.2011 – 5 StR 266/11 Rn. 10 jeweils mwN; Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 228/14 Rn. 5; Fischer aaO § 213 Rn. 5 aE mit zahlr. Nachweisen[↩]
- BGH, Urteil vom 10.10.1989 – 1 StR 239/89, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991 – 1 StR 659/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 6 bzgl. der Bewertung eines Fußtritts als erhebliche Misshandlung[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991 – 1 StR 659/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 6[↩]
- vgl. Schneider aaO § 213 Rn. 31[↩]
- siehe insoweit BGH, Beschluss vom 22.04.2004 – 4 StR 48/04, NStZ 2004, 500 f. mwN[↩]











