Die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft

Eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft

Eine solche kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Partner lediglich an Wochenenden gemeinsam wohnen.

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in seiner jetzt geltenden Fassung ist durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (49. StÄG) vom 21.01.20151 eingeführt worden. Mit der Reform der genannten Vorschrift sollen ausweislich der Gesetzesmaterialien Lücken im strafrechtlichen Schutz von Jugendlichen im engsten sozialen Umfeld geschlossen werden, die daraus resultierten, dass nach vormaligem Recht lediglich Personen taugliche Täter sein konnten, die als Erwachsene Erziehungsverantwortung gegenüber dem später geschädigten Minderjährigen übernommen hatten2. Das konnte mit einer Privilegierung solcher Personen aus dem nahen sozialen Umfeld des Kindes bzw. Jugendlichen einhergehen, die einerseits wegen ihrer Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gerade keine Erziehungsaufgaben übernehmen, von denen aber andererseits Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ausgehen, wie sie etwa in den von § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassten Obhutsverhältnissen wegen der dortigen Über- und Unterordnung bestehen3.

Die jetzige, eine „eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ fordernde Gesetzesfassung geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zurück4. Damit wurde erheblicher Kritik an der tatbestandlichen Weite des ursprünglichen Regierungsentwurfs Rechnung getragen, der – bei einer Schutzaltersgrenze von 16 Jahren – auf eine „häusliche Gemeinschaft“ zwischen Opfer und Täter abgestellt hatte. Die Formulierung „eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft“ mit einem leiblichen oder rechtlichen Elternteil des Opfers ist gewählt worden, weil es sich dabei um eine aus anderen Gesetzen, etwa in § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG aber auch in § 20 Satz 1 SGB XII, bekannte Wendung handelt5.

Die Auslegung der Wendung „eheähnliche“ bzw. „lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ orientiert sich ungeachtet unterschiedlicher Regelungszusammenhänge sowohl im Sozial- als auch im Steuerrecht6 grundsätzlich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „eheähnlichen Gemeinschaft“7. Danach handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen8. Ausgehend vom Leitbild der ehelichen Gemeinschaft stellt das Bundesverfassungsgericht zudem darauf ab, dass die Partner auch der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sich derart füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden9. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine derartige Gemeinschaft sprechenden Indizien erkennen10.

Die vom Bundesverfassungsgericht zunächst für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Kriterien finden auch auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Anwendung. Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Ehe einerseits und der eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits in vergleichbarer Weise um verbindlich gefasste Lebensformen, die in ihren Grundstrukturen nur wenige Unterschiede aufweisen11. Für die diesen rechtlich geregelten Partnerschaften jeweils ähnlichen Lebensformen gilt dann nichts anderes.

Die Auslegung der an die eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften anknüpfenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften greifen zur Feststellung der Voraussetzungen auf weitgehend einheitliche Kriterien zurück12. Von indizieller Bedeutung ist insbesondere die Dauer des partnerschaftlichen Zusammenlebens, die Betreuung von Kindern im gemeinsamen Haushalt, von beiden Partnern eingegangene Verpflichtungen oder das Bestehen von Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen des Partners. Auch geschlechtliche Beziehungen sind ein wichtiges Indiz für solche Gemeinschaften, auch wenn das Vorliegen sexuellen Kontakts nicht deren notwendige Voraussetzung ist13.

Der Inhalt der nunmehr in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthaltenen Wendung „eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ richtet sich im Ausgangspunkt nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben. Dafür spricht nicht nur der mit § 20 Satz 1 SGB XII und § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmende Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die die bewusste Übernahme der aus anderen Teilrechtsgebieten bekannten Formulierung belegt14. Der Schutzzweck der Strafnorm legt ein dem Sozial- und Steuerrecht entsprechendes Verständnis der erfassten „Gemeinschaften“ ebenfalls nahe. Insbesondere die für das Vorliegen von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsähnlichkeit herangezogenen Indizien umschreiben eine Art des Zusammenlebens der (erwachsenen) Partner, die bezogen auf minderjährige Abkömmlinge wenigstens eines Partners gerade mit den Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung der Minderjährigen verbunden sein kann, die regelmäßig auch in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB wegen der dortigen Obhutsverhältnisse mit Über- und Unterordnung15 sowie bei der leiblichen Abstammung und bei dem Stiefelternteil (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbs. StGB) vorhanden sind. Eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher ebenfalls eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Auf das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft kann insbesondere aus solchen Umständen geschlossen werden, die bereits für gleichlautende sozial- und steuerrechtliche Vorschriften als aussagekräftig anerkannt sind.

Angesichts der gefestigten Auslegung der entsprechenden Gesetzesfassung u.a. in § 20 Satz 1 SGB XII und § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG bestehen an der inhaltlichen Bestimmtheit von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Zweifel.

Dem Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Lebensgemeinschaft lediglich noch an den Wochenenden ausgeübt wurde. Dabei bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein lediglich zeitweiliges räumliches Zusammenleben der Annahme einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft entgegenstehen würde. Angesichts des Lebenszuschnitts einer offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus unterschiedlichen Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen wohnen, steht dieser Umstand nicht per se einer „eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ entgegen.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die konkret festgestellten Verhältnisse der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R. nach der Versöhnung gestatten jedenfalls die vom Landgericht getroffene Wertung. Mit Ausnahme der Dauer des Zusammenseins blieben die tatsächlichen Verhältnisse in der Beziehung unverändert, was sowohl in der gemeinsamen Haushaltsführung am Wochenende als auch in der fortgesetzten geschlechtlichen Beziehung Ausdruck findet. Darüber hinaus blieb der Angeklagte, bei rechtsgutbezogener Betrachtung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB von Bedeutung, selbst insoweit in die Erziehung der Geschädigten eingebunden, als die Zeugin R. ihn weiterhin zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Tochter heranzog. Damit bestand zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten bei Begehung der fraglichen Taten ein tatsächlicher sozialer Kontakt, obwohl ein solcher jedenfalls nach dem allein auf das Verhältnis des Täters zu der Mutter bzw. dem Vater des geschädigten Minderjährigen abstellenden Wortlaut der Vorschrift nicht vorausgesetzt ist16.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – – 1 StR 625/17

  1. BGBl. I S. 10[]
  2. vgl. BT-Drs. 18/2601 S. 26[]
  3. siehe BT-Drs. 18/2601 S. 15 und 26 mit Verweis auf Hörnle, Festschrift für Schöch, 2010, S. 401, 410[]
  4. BT-Drs. 18/3202 [neu] S. 9 re. Spalte und S. 26[]
  5. BT-Drs. 18/3202 [neu] S. 26; siehe auch Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 27[]
  6. vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 20 Rn. 8 mwN[]
  7. vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264[]
  8. BVerfG aaO BVerfGE 87, 234, 264[]
  9. BVerfG aaO BVerfGE 87, 234, 265[]
  10. vgl. BVerfG aaO BVerfGE 87, 234, 265; siehe auch Grube aaO SGB XII, § 20 Rn. 14 mwN; Groth in BeckOK-Sozialrecht, SGB XII, 47. Edit., § 20 Rn. 8[]
  11. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, 261; und vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a., BVerfGE 133, 377, 413 f. Rn. 90[]
  12. vgl. etwa Selder in Blümich, EStG, 139. Aufl., § 24b Rn.19; Groth aaO SGB XII, § 20 Rn. 810; Grube aaO SGB XII, § 20 Rn. 13 f.; zum Einkommensteuerrecht siehe auch BMF-Schreiben vom 23.10.2017, BStBl. I, 2017, S. 1432 Rn. 12[]
  13. Grube aaO SGB XII, § 20 Rn. 14 mwN[]
  14. BT-Drs. 18/3202 [neu] S. 26[]
  15. vgl. BT-Drs. 18/2601, S. 15 mwN[]
  16. krit. gegenüber Letztgenanntem MünchKomm- StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 174 Rn. 37; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 174 Rn. 10[]