Der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Zeugenaussage wohnt nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne. Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein.
Der Umstand, dass im Hauptverhandlungsprotokoll bzgl. der Aussage der Zeugin T ein Halbsatz, der im angefochtenen Urteil als Aussageinhalt aber wiedergegeben wird, fehlt, beweist vorliegend nicht, dass die Zeugin tatsächlich diese Angabe nicht gemacht hat.
Unabhängig davon, dass § 273 Abs. 2 StPO nach § 78 Abs. 2 OWiG im Bußgeldverfahren keine Anwendung findet, wohnt der bloßen inhaltlichen Protokollierung einer Aussage nicht die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO inne1.
Möglicherweise kann eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO einer Verfahrensrüge zur Widerlegung der Feststellungen im Urteil Erfolg verhelfen. Um eine solche Protokollierung hat es sich hier aber nicht gehandelt. Soll eine Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO vorgenommen werden, so muss dies eindeutig erkennbar sein. Insbesondere bedarf es einer Anordnung des Vorsitzenden, welche hier schon nicht ersichtlich ist.
Der Umstand der bloßen Protokollierung des Inhalts der Zeugenaussage lässt nicht zwangsläufig auf eine Anordnung schließen, denn es ist durchaus möglich, dass der Protokollführer und/oder der Vorsitzende in Verkennung der Rechtslage eine Protokollierung nach § 273 Abs. 2 StPO vornehmen wollten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20. August 2014 – 1 RBs 122/14
- vgl. BGHSt 38, 14; KG, Beschluss vom 04.04.2001 – 3 Ws (B) 127/01; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 247[↩]










