Die strafbewehrte Gewaltdarstellung – und der arabischsprachige Kampfgesang

Eine strafbewehrte Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) kann bei Textdarstellungen nur angenommen werden, wenn sie ähnlich wie in Film- oder Bilddarstellungen so präzise Einzelheiten der Gewaltanwendung beschreiben, dass der Leser bzw. Hörer nicht allein aufgrund seiner eigenen Vorstellungskraft sich die zugrundeliegende Szene ausmalen muss, sondern sich bereits aus der Darstellung selbst ein plastisches Bild ergibt.

Die strafbewehrte Gewaltdarstellung – und der arabischsprachige Kampfgesang

Dies ist nicht der Fall, wenn es in den Nasheeds zwar thematisch überwiegend um grausame und unmenschliche Gewalttaten geht, die durch die Art der Präsentation auch verherrlicht werden, allerdings keine Schilderungen einzelner Akte erfolgen, sondern es werden lediglich schlagwortartig nicht näher konkretisierte Ereignisse benannt, die darüber hinaus eher metaphorisch eingesetzt sind.

So wird im vorliegenden Fall z.B. zwar in dem geposteten Nasheed davon gesungen, dass „ein Loch in die Stirn“ gestochen und das Herz und die Schlagader des Unglaubens zerstückelt werden, eine Beschreibung aber, wie das im Einzelnen geschieht, findet nicht statt.

Auch ohne den Rückgriff auf die nach Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit bemühen zu müssen – insoweit mögen Nasheeds, auch wenn sie als Lieder dem klassischen Kunstbegriff unterfallen könnten, weniger um der Kunst, als vielmehr vorrangig als Mittel der Unterstützung des Jihads geschaffen werden, lässt sich aus Sinn und Zweck der Norm des § 131 StGB das Erfordernis, dass die Gewalt im Vordergrund der Darstellung stehen muss, um dem Betrachter einen Nervenkitzel besonderer Art, genüsslichen Horror oder ein sadistisches Vergnügen zu bereiten, ableiten1

Dies kann bei Textdarstellungen nur angenommen werden, wenn sie ähnlich wie in Film- oder Bilddarstellungen so präzise Einzelheiten der Gewaltanwendung beschreiben, dass der Leser bzw. Hörer nicht allein aufgrund seiner eigenen Vorstellungskraft sich die zugrundeliegende Szene ausmalen muss, sondern sich bereits aus der Darstellung selbst ein plastisches Bild ergibt. Hieran fehlt es bei den vorliegenden Nasheeds.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 4 StS 2/21

  1. vgl. auch AG Tiergarten, ZUM 2015, 904[]

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