Die umfangreiche Einlassung des Angeklagten – und ihre unzureichende Würdigung

Dem Bundesgerichtshof ist im Revisionsverfahren die Prüfung verwehrt, ob die im angefochtenen Urteil erfolgte Darstellung der Einlassung des Angeklagten die in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung inhaltlich zutreffend wiedergibt. Ohne eine solche Prüfung kann durch das Revisionsgericht ein auf einer unzureichenden Würdigung der Einlassung beruhender Verstoß gegen § 261 StPO1 aber nicht beurteilt werden2.

Die umfangreiche Einlassung des Angeklagten – und ihre unzureichende Würdigung

Gegenstand der Hauptverhandlung ist nicht der Inhalt der von der Verteidigung schriftlichen Erklärungen geworden, sondern lediglich der mündliche Vortrag3. Im hier entschiedenen Fall sind die schriftlichen „Einlassungen“ des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch dessen Verteidiger verlesen worden und anschließend dem Gericht übergeben worden. Damit handelt es sich nicht um einen Urkundenbeweis mit der Konsequenz, dass auch der Wortlaut der verlesenen Schriftstücke nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist4. Gegenstand der Hauptverhandlung sind lediglich der mündliche Vortrag sowie etwaige mündliche Erklärungen des Angeklagten dazu, etwa dass er sich den Inhalt zu Eigen mache, geworden. Diesen Inhalt der Hauptverhandlung kann das Revisionsgericht aber gerade nicht rekonstruieren5.

Gleiches gilt auch für die ergänzende schriftliche Erklärung des Angeklagten, die wiederum der Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesen hat.

Es bestand auch keine Verpflichtung des Landgerichts die schriftlichen Erklärungen als Anlage zum Protokoll zu nehmen6. Gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO ist lediglich der Umstand, dass der Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat (vgl. § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO), als wesentliche Förmlichkeit in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Der Inhalt seiner Einlassung ist dagegen gerade keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Selbst eine unnötigerweise erfolgende Entgegennahme einer durch den Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung und deren Hinzufügung als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll machte die Erklärung nicht zu dessen Bestandteil7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15

  1. vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., Band 6/2 § 261 Rn. 74 mwN[]
  2. siehe nur BGH, Beschluss vom 14.08.2003 – 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163 Rn. 2[]
  3. BGH aaO; siehe auch KK-StPO/Schneider aaO § 243 Rn. 57 mwN[]
  4. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 10.11.2008 – 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 03.07.1991 – 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.08.2003 – 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163, 164 Rn. 3; Park StV 2001, 589, 592; KK-StPO/Schneider aaO § 243 Rn. 57[]
  6. BGH, Beschluss vom 10.11.2008 – 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173[]
  7. BGH aaO[]