Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen1.
Der Angeklagte musste daher, als er mitteilte, dem Verständigungsvorschlag des Vorsitzenden beitreten zu wollen, in Betracht ziehen, dass eine Verständigung auf dieser Grundlage nicht zustande kommt. Anhaltspunkte dafür, das Landgericht habe die verbindliche Zusage abgegeben, den vom Vorsitzenden unterbreiteten Verständigungsvorschlag für sich auch für den Fall als bindend anzusehen, dass die angestrebte Verständigung nicht zustande kommt, bestehen nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 1 StR 606/17










