Die zugestellte Urteilsurkunde – und die fehlende Urteilsformel

Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der zugestellten Urteilsurkunde gänzlich fehlte1.

Die zugestellte Urteilsurkunde – und die fehlende Urteilsformel

Die Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO)2.

Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Urteilsurkunde beruht deshalb ersichtlich auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreterin als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war. Damit war der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 26.09.2019 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist nicht3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20

  1. BGH, Urteile vom 11.11.1998 – 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7; vom 05.09.2007 – 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1955 – 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41; Urteil vom 11.11.1998 – 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7[]
  3. BGH, Urteil vom 05.09.2007 – 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502[]