Diebstahl, Betrug, Erpressung – und die Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen1.

Diebstahl, Betrug, Erpressung – und die Gewerbsmäßigkeit

Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist2.

Das war im dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall im Hinblick auf die Erpressung und den Diebstahl nicht der Fall:

Im vorliegenden Fall entschloss sich der unter andauernden Geldsorgen leidende Angeklagte dazu, sich durch die Begehung von Straftaten eine fortlaufende Verdienstmöglichkeit zu verschaffen. Da ihm bekannt war, dass Mobilfunk- oder Bezahlfernsehunternehmen ihren Kunden bereits bei Vertragsabschluss Elektronikartikel wie Mobiltelefone oder Receiver aushändigen, er selbst jedoch aufgrund negativer Einträge in der Schufa-Auskunftsdatei von solchen Unternehmen nicht als Vertragspartner akzeptiert wurde, sah er eine gute Einnahmequelle darin, mit Unterstützung anderer Personen auf deren Namen entsprechende Verträge abzuschließen, um so an die Elektronikartikel zu gelangen und diese zu veräußern. In Umsetzung seines Tatplans beging er in der Folgezeit zwei Betrugstaten zum Nachteil von Mobilfunk- bzw. Bezahlfernsehunternehmen sowie vier weitere Betrügereien zum Nachteil anderer Geschädigter. Daneben beging er bei zwei sich bietenden Gelegenheiten eine Erpressung und einen Diebstahl.

Diese Feststellungen tragen zwar die Bewertung, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten gewerbsmäßig handelte. Das folgt auch Urteilsgründe daraus, dass er den Entschluss gefasst hatte, sich durch wiederholte Betrügereien zum Nachteil von Mobilfunk- bzw. Bezahlfernsehunternehmen eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Und in Bezug auf die Betrugstaten handelte es sich ungeachtet der von dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten abweichenden Tatmodalitäten ebenfalls jeweils um dasjenige Delikt, auf dessen Begehung die Wiederholungsabsicht des Angeklagten gerichtet war.

Gewerbsmäßiges Handeln im Hinblick auf die Erpressung und den Diebstahl belegen die Feststellungen demgegenüber nicht. Der Entschluss des Angeklagten, sich durch Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, bezog sich allein auf Betrugstaten, nicht jedoch auf Erpressungs- oder Diebstahlsdelikte. Dementsprechend beging er die Erpressung und den Diebstahl jeweils aufgrund eines spontanen Tatentschlusses.

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.12 1995 – 2 StR 575/95, NJW 1996, 1069[]
  2. vgl. BGH, aaO[]