Segelboote

Der vorgetäuschte Bootsunfall – als Versicherungsbetrug

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf des (versuchten) Versicherungsbetruges wegen eines vorgetäuschten Bootsunfalls aufgehoben. Das Landgericht Kiel hatte die Angeklagten wegen versuchten Betruges zum Nachteil einer Unfallversicherung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt und von 13 weiteren Fällen des (versuchten) Betrugs zum Nachteil von Lebens-

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Schlüsselbund

Schlüsseldienst – als gewerbsmäßiger Betrug und Wucher

Überteuerte Schlüsseldienste können sowohl den Strafatbestand des gewerbsmäßigen (Banden-)Betrugs wie auch den des Wuchers erfüllen. Schlüsseldienst – als gewerbsmäßiger (Banden-)Betrug Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Schlüsseldienst – und der Wucher Nach

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Landgericht Bremen

Banden- und gewerbsmäßiger Betrug – und der Urteilstenor

Wird Betrug kumulativ bandenund gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der die Tat zum Verbrechen hochstuft. Ist aber ein eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, hat das Tatgericht dies im Urteilstenor durch Aufführung dieser

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Betrug – und die Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen. Nach diesen Maßstäben war im hier entschiedenen Fall ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten in diesem Fall durch die Feststellungen nicht belegt. Zwar kam

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Der Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt – und der Beginn der Verfolgungsverjährung

Das „uneigentliche Organisationsdelikt“ des Betruges umfasst alle Einzelakte, die infolge des dem mittelbaren Täter zurechenbaren Organisationsakts verursacht wurden. Der Beginn einer Verjährung der Strafverfolgung wegen Betruges bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils. Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit beginnt die Verjährungsfrist nach deren Beendigung; es bestehen keine gesonderten Fristen

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Uneigentliche Organisationsdelikte – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vielen Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts keine anderen Anforderungen als bei einer Mehrzahl gleichartiger, rechtlich selbständiger Straftaten. Die Urteilsgründe müssen auch hier die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden

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Diebstahl, Betrug, Erpressung – und die Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist. Das war im dem hier

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Betrug – als uneigentliches Organisationsdelikt

Nach den Grundsätze des sog. uneigentlichen Organisationsdelikts können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten

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Betrug – bandenmäßig, gewerbsmäßig

Qualifiziert ist ein Betrug, wenn er sowohl bandenmäßig als auch gewerbsmäßig begangen wurde (§ 263 Abs. 5 StGB); liegt nur eines dieser Merkmale vor, handelt es sich um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn

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Betrug – und der gewerbsmäßig handelnde Angestellte

Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht. Für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist aber weder erforderlich, dass der Täter seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend

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Gewerbsmäßiger Sozialbetrug

In Fällen des Sozialbetruges setzt die Verurteilung nach § 263 StGB regelmäßig eine revisionsrechtlich überprüfbare detaillierte Berechnung des Betrugsschadens voraus. Dies erfordert in der Regel die Darlegung einer – gegebenenfalls sogar ins Einzelne gehenden – Berechnung des Anspruchs, welcher einem Angeklagten nach den für die Leistungsbewilligung geltenden Sozialvorschriften berechtigt zusteht,

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