Uneigentliche Organisationsdelikte – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vielen Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts1 keine anderen Anforderungen als bei einer Mehrzahl gleichartiger, rechtlich selbständiger Straftaten.

Uneigentliche Organisationsdelikte – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Die Urteilsgründe müssen auch hier die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rechtliche Konkurrenzfragen haben darauf keinen Einfluss2.

Dies schließt zwar eine zusammenfassende, insbesondere tabellarische Darstellung der Einzelfälle und eine Wiedergabe von Gemeinsamkeiten der Tatbegehung nicht aus. Jedoch macht dies grundsätzlich Feststellungen zu den Einzelakten des Betruges zum Nachteil verschiedener Geschädigter im Urteil nicht entbehrlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2009 – 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103, 104; BGH, Beschluss vom 31.01.2012 – 3 StR 285/11, StV 2012, 653 f.[]
  2. vgl. für das Verhältnis einer „fortgesetzten Handlung“ zu Tatmehrheit BGH, Beschluss vom 03.05.1994 – GSSt 2/93 und 3/93, BGHSt 40, 138, 159[]