Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO hatte sich aktuell das Bundesverfassungsgericht zu befassen:
Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein1, denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf die Grundrechtsträger bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten3. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist4.
Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung5. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege6. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen7.
Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist8.
Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen9. Einfachrechtlich umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO10. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus11. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig12 wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“ und das daraus angeblich abzuleitende „hohe Maß an krimineller Energie“13.
In den Abwägungsvorgang mit einzubeziehen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung und die Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen14. Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose15. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird16.
Es erscheint zweifelhaft, ob die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Hannover17 sich mit diesen Maßstäben in Einklang bringen lassen:
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung, die abgeurteilte Tat als ausreichende Anlasstat einzustufen. Jedenfalls das Landgericht legt nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz der milden Strafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Anlasstat als eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO einordnet. Sie geht dabei über die im Ergebnis nur den Gesetzeswortlaut umschreibende Entscheidung des Amtsgerichts hinaus. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stützt sie diese Einschätzung auf die Umstände der Tatbegehung und die Zeitdauer, in der der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Gerichts in Betäubungsmittelhandelsgeschäfte verstrickt war. Verfassungsrechtlich tragfähig ist, dass das Landgericht nicht nur die Feststellungen zu der abgeurteilten Tat in Bezug nimmt, sondern auch auf die Erkenntnisse zu der Tat abstellt, bezüglich derer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Da für die Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO schon der Verdacht einer Straftat ausreichend ist, ist es erst recht zulässig, bei entsprechender Tatsachengrundlage nach der Opportunitätsvorschrift des § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ergänzend heranzuziehen, um die Einordnung einer abgeurteilten Straftat als von erheblicher Bedeutung zu stützen. Dass angesichts der milden Strafe eine andere einfachrechtliche Beurteilung ebenfalls möglich gewesen wäre, begründet keinen Verfassungsverstoß.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose, gegen den Beschwerdeführer würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, dürften den Anforderungen an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO allerdings nicht genügen. Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat16.
In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stellt das Landgericht nachvollziehbar auf die Tatschwere, insbesondere die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie, und das Nachtatverhalten ab. Dabei geht sie über einen schlichten Verweis auf diese Gesichtspunkte hinaus, indem sie ausdrücklich die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, bei deren Herstellung der Beschwerdeführer Hilfe geleistet hat, die Berufsmäßigkeit der langen Beratertätigkeit und die fehlende Unrechtseinsicht herausstellt. Der Hinweis auf das bei den Taten im Bereich des Cannabisanbaus erworbene enorme Fachwissen erscheint vor dem Hintergrund der – ausdrücklich vom Landgericht in Bezug genommenen – Erkenntnisse zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat schlüssig. Die Entscheidungsbegründungen lassen aber besorgen, dass die Gerichte die Prognoseentscheidung nur auf das Vorliegen der Anlasstat gestützt haben, ohne aufdrängende gegen eine negative Gefahrprognose sprechende Gesichtspunkte ausreichend in die Abwägung mit einzustellen. Das Landgericht nennt und würdigt zwar – über die Begründung des Amtsgerichts hinausgehend – das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers als für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Umstand. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob sich die von Verfassungs wegen geforderte nachvollziehbare Darstellung und Abwägung aller bedeutsamen Umständen des Einzelfalls18 in den angegriffenen Entscheidungen findet. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf zwischen der Begehung der Anlasstaten und der Prognoseentscheidung19 und mit den Gesichtspunkten, die das Gericht zur Begründung der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Sozialprognose herangezogen hat, sich den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise entnehmen lässt. In dem schlichten Verweis auf die „Persönlichkeit des Beschwerdeführers“ dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann11.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20
- vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.> BVerfGK 15, 532 <535 f.> BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 29; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 65, 1 <43> 67, 100 <143> 103, 21 <33> BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15, Rn. 71 – Antiterrordateigesetz II[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <33> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 29; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <33> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 30; Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <33> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 30[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 31; Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 14; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 31[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 15; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 11[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 15; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 10[↩][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a., Rn. 36[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <38 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <36> BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08, Rn. 14; Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 18[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.> BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08, Rn. 14; Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 15[↩][↩]
- AG Hannover, Beschluss vom 25.03.2020 – 171 Gs 228720; LG Hannover, Beschluss vom 16.06.220 – 63 Qs 26/20[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 15; Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <35> BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15, Rn. 15[↩]










