Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist.
Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist1 und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war2.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen. In diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist3.
Bei Mischspuren, d.h. bei Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen4, wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist5. Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen, können für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für die Einzelspur entwickelten Grundsätze gelten6.
Im hier vom Bundesgerichtshof überprüften landgerichtlichen Urteil erfüllten die Ausführungen in den Urteilsgründen die letztgenannten Anforderungen nicht. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie viele DNA-Systeme der Mischspur untersucht wurden, wenngleich es naheliegt, dass der Wahrscheinlichkeitsberechnung des Rechtsmediziners standardmäßig die Untersuchung von 16 Systemen zugrunde lag. Die Feststellungen verhalten sich auch nicht zu dem Verhältnis der in der Mischspur enthaltenen Komponenten.
Der Bundesgerichtshof kann jedoch ausschließen, dass der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten auf der unzureichenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Analyse beruht.
Denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschuldigten bereits daraus gewonnen, dass bei ihm kurz nach der Tat frisch gewaschene Kleidungsstücke festgestellt wurden, die ausweislich einer Videoaufzeichnung vom Tatort in Art und Farbe der Täterkleidung gleichkamen. Zugleich wurde bei der tatzeitnahen Durchsuchung anderweit nicht erklärbarer Benzinund Brandgeruch in der Wohnung des Beschuldigten festgestellt. Schon „allein“ aus diesen beiden Indizien hat das Landgericht den sicheren Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten gezogen. Zwar hat es dieses Beweisergebnis „im Wesentlichen“ neben aufgefundenen Internetrecherchen des Beschuldigten zum Thema „Feuer machen“ und tatbezogenen Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen auch durch das Ergebnis der DNA-Vergleichsuntersuchung gestützt gesehen und diese Umstände in die abschließende Gesamtbetrachtung eingestellt. Es hat diesen Indizien jedoch ersichtlich nur eine das bereits gefundene Ergebnis bestätigende Bedeutung beigemessen und den Schwerpunkt des Tatnachweises auf die tatzeitnah festgestellten Beweisanzeichen gelegt. Hinzu kommt, dass dem Ergebnis der DNA-Untersuchung ungeachtet der unzureichenden Darstellung im Urteil jedenfalls insoweit noch eine gewisse Indizwirkung zukommt, als der Beschuldigte als Mitverursacher der gesicherten Mischspur an der Streichholzschachtel in Betracht kommt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21
- vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6, Rn. 16; Beschlüsse vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 Rn. 9 mwN; und vom 27.06.2017 – 2 StR 572/16 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 Rn.20 mwN[↩]
- im Einzelnen: BGH, Beschlüsse vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 Rn. 10; und vom 03.11.2020 – 4 StR 408/20 Rn. 4[↩]
- vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNAMischspuren, NStZ 2007, 447[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.11.2020 – 4 StR 408/20; vom 29.11.2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.07.2020 – 6 StR 183/20; vom 29.07.2020 – 6 StR 211/20; vom 03.11.2020 – 4 StR 408/20[↩]
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