Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung1. Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber stehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln.
Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung2.
Insoweit ist es unzureichend, zur Frage, ob eine Bande vorliegt, nur den der Beschaffung des Rauschgifts nachfolgenden Verkauf durch den Angeklagten und seine Mittäter in den Blick zu nehmen, da Bezugspunkt für die Prüfung, ob die Beteiligten andererseits auf wirtschaftlich unterschiedlichen Seiten dieses Geschäfts stehen, sämtliche Teilakte des Handeltreibens sind, mithin auch der Teilakt der mittäterschaftlich organisierten Beschaffung.
Anders als in den Fallkonstellationen, in denen es um die Bewertung reiner Absatzbeziehungen zwischen Verkäufer und Erwerber geht, war im vorliegend entschiedenen Fall der stets „auf eine bestimmte Art und Weise“ erfolgende Tatablauf nicht nur durch ein Zusammenwirken beim Absatzgeschäft gekennzeichnet, sondern auch durch eine arbeitsteilig erfolgende Beschaffung des Rauschgifts, weswegen das Landgericht insoweit die Beteiligten und den Angeklagten als Mittäter angesehen hat. Dieser Teilakt war durch ein gemeinsames Interesse an dem Vollzug des vom Angeklagten zuvor mit seinem Händler ausgehandelten Ankaufgeschäfts und mithin durch ein gemeinsames Agieren auf der Erwerberseite geprägt. Dies kommt in den Modalitäten zur Fahrt nach F. , der Versendung der Dro- gen an die Mittäter des Angeklagten und der damit verbundenen Überbürdung des Entdeckungsrisikos auf diese zum Ausdruck.
Mittäterschaft allein ist noch nicht ausreichend für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung, es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede darüber, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. September 2014 – 1 StR 145/14
- BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Urteile vom 22.04.2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696; und vom 29.02.2012 – 2 StR 426/11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 06.02.2007 – 4 StR 612/06, NStZ 2007, 533; vom 05.10.2007 – 2 StR 436/07, NStZ-RR 2008, 55; vom 05.07.2011 – 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN; vom 31.07.2012 – 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Beschluss vom 14.05.2014 – 2 StR 465/13[↩]











