Verfügt der Angeklagte über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um eine Therapie erfolgreich durchführen zu können, ist eine Maßregelanordnung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist1.

Schon bei sprachunkundigen Ausländern ist ein Absehen von einer Maßregelanordnung nur in Ausnahmefällen möglich2.
Im hier entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass auch nicht ersichtlich war, dass der ausländerrechtliche Status des Angeklagten etwaigen Lockerungsmaßnahmen im Maßregelvollzug entgegenstehen könnte. Dazu, dass bereits Maßnahmen zum Verlust des Freizügigkeitsrechts des Angeklagten und zu seiner Abschiebung ergriffen werden, verhielt sich das landgerichtliche Urteil nicht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 1 StR 642/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2018 – 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274 mwN[↩]
- vgl. BGH aaO, S. 275[↩]
- vgl. BGH aaO, Rn. 12, s. auch § 67 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 StGB[↩]
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