Entzug der eventuell bestehenden EU-Fahrerlaubnis

Die vorsorgliche Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die der Angeklagte nur möglicherweise besitzt, ist nicht zulässig.

Entzug der eventuell bestehenden EU-Fahrerlaubnis

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall war in dem vorinstanzlichen Strafurteil lediglich festgestellt, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfügt. Es waren aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist. Die Strafkammer des Landgerichts hat lediglich berichtet, der aus Österreich stammende und zeitweise in G./Österreich lebende Angeklagte habe die Auskunft auf die Frage verweigert, ob er über eine österreichische Fahrerlaubnis verfügt.

Damit hat das Landgericht, so nun das Oberlandesgericht Stuttgart, seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 Abs. 2, 261 StPO nicht ausreichend genügt.

Auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 Abs. 1, 69 b StGB setzt die Feststellung des Gerichts voraus, dass diese Fahrerlaubnis besteht1. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Ist in diesem Fall der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Das Amtsgericht Lahr2 hat sich demgegenüber für eine vorsorgliche Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ausgesprochen. Der Senat tritt dem entgegen. Nach § 261 StPO darf das Gericht eine tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur dann heranziehen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie gegeben ist. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, durch die besondere Ausgestaltung von Voraussetzungen der Strafbarkeit oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung Ausnahmen hiervon zuzulassen. Dies ist etwa beim Straftatbestand der üblen Nachrede in § 186 StGB in der Form geschehen, dass im Falle des Beweises der Richtigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache – und nur in diesem Fall – eine objektive Bedingung der Strafbarkeit entfällt. Eine solche Vorschrift findet sich hier nicht.

Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für eine Verdachtsentziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls nicht mehr. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während des Laufs einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Der Täter, der dem zuwiderhandelt, macht sich regelmäßig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar3. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV n.F. berechtigt überdies eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in aller Regel nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Berechtigte ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union4 entspricht eine solche Regelung der durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eröffneten Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheinanerkennung bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zu versagen. Sie ist damit europarechtskonform5.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2010 – 5 Ss 471/10

  1. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 69 Rdnr. 3a; Gübner, NJW 2008, 2278[]
  2. AG Lahr, NJW 2008, 2277 f.[]
  3. so auch OLG Hamm, VRR 2010, 108 f.[]
  4. EuGH, Urteile vom 26.06.2008 – C-329/06 und C-343/06 sowie C-3340/06 bis C-336/06[]
  5. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2010 – 10 A 10093/10[]