Erpressung – Gewalt oder Drohung?

Gewalt setzt auch beim Erpressungstatbestand die Entfaltung von – nicht notwendig erheblicher – Körperkraft durch den Täter voraus, die einen unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines anderen wirkenden Zwang ausübt, der nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder auszuschließen1.

Erpressung – Gewalt oder Drohung?

Eine Erpressung kann auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden (§ 253 Abs. 1 StGB). Dabei kann ein schlüssiges Handeln ausreichend sein, wenn der Täter das angedrohte empfindliche Übel durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht2.

Besteht das konkludent angedrohte empfindliche Übel in unmittelbar drohenden körperlichen Übergriffen und damit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, kann eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB gegeben sein. Darauf, ob der Täter die Drohung erforderlichenfalls auch verwirklichen will, kommt es nicht an3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2015 – 4 StR 152/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.1995 – 1 StR 126/95, BGHSt 41, 182, 185; Beschluss vom 27.07.1995 – 1 StR 327/95, NStZ 1995, 592 f. [jeweils zu § 240 StGB]; Sander in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 253 Rn. 4; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 253 Rn. 4[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2015 – 2 StR 323/14, NStZ 2015, 461[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – 3 StR 595/14, NStZ-RR 2015, 213[]