Erpressung – und der Vermögensnachteil

Zwar ist der Nachteil für das Vermögen i.S. des § 253 StGB gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so dass auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist1.

Erpressung – und der Vermögensnachteil

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erlangte der Angeklagte von dem Zeugen R., am Automaten Geld abzuheben. Hierzu drohte ihm der Angeklagte mit einer Schreckschusspistole. Das Abheben von Geld gelang dem Zeugen jedoch mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht. Daraufhin zwang der Angeklagte ihn unter Drohung mit der Waffe, die ECKarte auszuhändigen und die PIN zu nennen. Der Bundesgerichtshof sah hierin keine vollendete Erpressung:

Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Opfers grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist2. Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist3.

Im vorliegenden Fall war indessen nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte auf das Vermögen des Zeugen würde zugreifen können. Denn das Konto war an diesem Tag nicht gedeckt, so dass bereits die erste Auszahlung am Geldautomaten gescheitert war.

Der Bundesgerichtshof änderte daher den Schuldspruch auf die stattdessen vorliegende versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO)4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 85/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.1998 – 4 StR 622/97, NStZ-RR 1998, 233[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 30.09.2010 – 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212, 213; vom 17.08.2004, aaO; Beschluss vom 18.01.2000 – 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1963 – 3 StR 34/63, NJW 1964, 210, 212; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15[]

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