Erweiterte Einziehung – und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

Auf die Straftaten, an welche die erweiterte Einziehung anknüpft, muss überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar sein.

Erweiterte Einziehung – und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

Wenngleich die Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art und nicht als Strafe zu qualifizieren ist, setzt die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts voraus. Fehlt es an ihr, liegt insoweit ein Prozesshindernis vor.

Für die erweiterte Einziehung hat dies zur Folge, dass ihre Anordnung nur möglich ist, wenn auch für die ihr zugrundeliegenden, von der Verurteilung nicht umfassten Herkunftstaten gemäß §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht gilt1.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sowie die weiteren Beteiligten im Ausland handelten und sich das Betrugsmodell ersichtlich nicht allein an Kunden in Deutschland richtete, erschloss sich für den Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die „anderen“ Taten nicht, die für die erweiterte Einziehung maßgeblich sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 3 StR 354/23

  1. s. BGH, Urteil vom 22.03.2023 – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956 Rn. 16 mwN; zustimmend Lenk, NJW 2023, 2959; BeckOK StGB/Heuchemer, 59. Ed., § 73 Rn.09.7[]

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