Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO, wenn weder mitgeteilt wird, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, noch sich dem Urteil entnehmen lässt, ob der Amtsrichter angenommen hat, es handele sich dabei um ein standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes1.
Insbesondere muss aus den Urteilsgründen selbst bzw. den weiteren in Bezug genommenen Unterlagen deutlich hervorgehen, ob der Amtsrichter angenommen hat, Gerät und Messverfahren seien von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen.
Ist dies der Fall, dann hat die PTB mit der Zulassung im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten) zugleich erklärt, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. „standardisierte Messverfahren“2. Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben3.
Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, – derzeit nach Maßgabe der PTB-Anforderungen (PTB-A) 18.11 vom Dezember 2013, kann ein Gericht daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen4.
Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff StPO zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat5.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16) – 2 Ss OWi 161/16 (89/16)
- BGHSt. 39, 291 ff[↩]
- ständige Rspr. der Obergerichte; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 m.w.N.[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14, Abs. 15, 16[↩]
- OLG Frankfurt aaO.[↩]
- OLG Frankfurt aaO; OLG Schleswig, Beschlüsse vom 10.10.2014 – 2 SsOWi 162/14 (75/14), SchlHA 2015, 344; und vom 14.11.2013 – 2 SsOWi 145/13 (65/13) [↩]










