Gewerbsmäßiger Betrug – durch den GmbH-Geschäftsführer

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will1.

Gewerbsmäßiger Betrug – durch den GmbH-Geschäftsführer

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will1.

Sofern der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH gehandelt haben sollte, läge Gewerbsmäßigkeit nur vor, wenn die betrügerisch erlangten Betriebseinnahmen dem Angeklagten mittelbar – etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen – zufließen sollten2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19

  1. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19.12 2007 – 5 StR 543/07; vom 01.06.2015 – 4 StR 21/15 Rn. 11 f.; jeweils mwN[][]
  2. BGH, Urteil vom 01.07.1998 – 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 623; SternbergLieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 95[]