Der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1 a StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.
Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung1 wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations, Diktier, Kamera- und Spielefunktionen2. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat3, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer4.
Damit lässt sich die vorliegend festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 2 – 86/15 (RB) – 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi










