Die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte stellt sowohl ihrem Ziel als auch ihrem Inhalt nach eine Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dar und hätte deshalb auf dieser Grundlage erlassen werden müssen. Da die Richtlinie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit steht, aber auf dieser Rechtsgrundlage erlassen wurde, ist sie nichtig.
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall über die Nichtigkeitsklage der Kommission entschieden und trotz Nichtigkeit die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Richtlinie für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bestimmt. Mit der betreffenden Richtlinie sollte im Wesentlichen der Informationsaustausch über bestimmte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte sowie deren grenzübergreifende Ahndung erleichtert werden – so der Vorschlag der Kommission, der am 19. März 2008 dem Parlament und dem Rat vorgelegt worden ist. Dieser Vorschlag wurde auf die Zuständigkeit der Union für die Verkehrssicherheit1 gestützt.
Am 25. Oktober 2011 erließen das Parlament und der Rat die Richtlinie 2011/822 legt für acht Straßenverkehrsdelikte (Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überfahren eines roten Lichtzeichens, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons beim Fahren) ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Die Mitgliedstaaten können somit in anderen Mitgliedstaaten auf die nationalen Fahrzeugzulassungsdaten zugreifen, um die Person festzustellen, die für das Delikt haftbar ist.
Mit dem Erlass der Richtlinie legten das Parlament und der Rat jedoch als Rechtsgrundlage die Zuständigkeit der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit3 zugrunde. Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, hat sie beim Gerichtshof der Europäischen Union Nichtigkeitsklage erhoben. Mit einer Nichtigkeitsklage können unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklärt werden. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union erhoben werden.
In seiner Urteilsbegründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass das Ziel sowie der Inhalt der Richtlinie zu untersuchen sind, um zu entscheiden, ob diese auf der Grundlage der polizeilichen Zusammenarbeit wirksam erlassen werden konnte. Was die Zielsetzung der Richtlinie anbelangt, kommt der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Ergebnis, dass das hauptsächliche oder überwiegende Ziel der Richtlinie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist: Mit der Richtlinie wird zwar ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeführt, doch wird dieses System gerade geschaffen, damit die Union das Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit verfolgen kann. Zum Inhalt der Richtlinie stellt der Gerichtshof fest, dass das System für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Instrument darstellt, mit dem sie das Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit verfolgt. Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit gehören nämlich zur Verkehrspolitik. Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Richtlinie sowohl ihrem Ziel als auch ihrem Inhalt nach eine Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit darstellt und deshalb auf dieser Grundlage hätte erlassen werden müssen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt außerdem klar, dass die Richtlinie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit steht, da diese zum einen die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen und zum anderen die Verhütung von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit betreffen.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union somit entschieden hat, die Richtlinie aus diesen Gründen für nichtig zu erklären, prüft er, wie von der Kommission erbeten, die zeitlichen Wirkungen dieser Nichtigerklärung. Hierzu stellt er fest, dass sich die Nichtigerklärung der Richtlinie ohne Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen angesichts der Bedeutung, die der Verfolgung der in ihr genannten Ziele bei der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zukommt, negativ auf die Verwirklichung der Verkehrspolitik der Union auswirken könnte. Darüber hinaus berücksichtigt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht am 7. November 2013 abgelaufen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigen gewichtige Gründe der Rechtssicherheit die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Richtlinie, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die ein Jahr ab dem Tag der Urteilsverkündung nicht überschreiten darf, eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage (nämlich die Verkehrssicherheit) gestützte Richtlinie in Kraft tritt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 6. Mai 2014 – C-43/12, Kommission / Parlament und Rat
- Art. 71 Abs. 1 Buchst. c EG, jetzt Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV[↩]
- Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte; ABl. L 288, S. 1[↩]
- Art. 87 Abs. 2 AEUV[↩]










