Im Rahmen der Strafzumessung darf nicht darauf abgestellt werden, dass der Angeklagte „im Verlauf des Geschehens mehrere Versuche startete, um der Tat noch zum Erfolg zu verhelfen“, und sein Vorhaben erst aufgab, „als er schließlich einsah, dass alle Bemühungen angesichts des hartnäckigen Entgegenstellens der Zeugin nicht zum Erfolg führten“.

Eine solche Erwägung ließe besorgen, dass die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, nicht vom Versuch zurückgetreten zu sein1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 113/17
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.11.2010 – 3 StR 390/10, NStZ 2011, 337[↩]