Kein Video vom NSU-Verfahren

Und wieder einmal musste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Münchener NSU-Verfahren schon vor dessen Beginn beschäftigen. Diesmal waren einige Nebenkläger nach Karlsruhe gezogen, um dem Show-Charakter des Verfahrens zu erhöhen. Freilich zog das Bundesverfassungsgericht nicht mit und nahm die mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Kein Video vom NSU-Verfahren

Die jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Beschwerdeführer sind Nebenkläger im NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats vom 4. März 2013 und 19. April 2013, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt.Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig ist. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. April 2013 – 2 BvR 872/13

  1. OLG München – 6 St 3/12[]
  2. vgl. BVerfGE 89, 155, 171; 99, 84, 87; 123, 267, 329[]