Klavierspiel am Sonntag

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war jetzt Verfassungsbeschwerde gegen ein Bußgeld wegen Klavierspiels am Sonntag erfolgreich. Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, wie konkret ein Bußgeldtatbestand gefasst sein muss und welche Beurteilungsspielräume der Verwaltung verbleiben dürfen.

Klavierspiel am Sonntag

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder „musikbegeistert, einige praktizierende Musiker“. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier.

Das zuständige Bezirksamt Spandau von Berlin setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,– € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht Tiergarten die Geldbuße auf 50,– €1. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde vom Kammergericht verworfen2.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 GG

Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert.

Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen betreffend den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Die Anwendung von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln durch das Amtsgericht ist mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Die mittelbar angegriffenen Regelungen von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln sowie das hierauf beruhende Urteil des Amtsgerichts müssen sich am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen.

Zwar gelten für die verwaltungsrechtliche Vorschrift des § 4 LImSchG Bln als solche grundsätzlich nur die Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihre Auslegung und ihre Anwendung im Einzelfall müssen die der richterlichen Rechtsfindung allgemein gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen wahren4.

Art. 103 Abs. 2 GG erfasst insbesondere Straf- und Bußgeldtatbestände5. Legt eine Sanktionsnorm – wie § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln – das bewehrte Verhalten nicht selbst fest, sondern verweist sie auf eine verwaltungsrechtliche Vorschrift, müssen beide Vorschriften in ihrer Gesamtheit sowie ihre Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG genügen6.

Art. 103 Abs. 2 GG enthält – neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot – ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen7.

Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar8.

Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung oder Bußgeldbewehrung. Dabei ist „Analogie“ nicht nur im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze. Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Straf- oder Bußgeldgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will9.

Gemessen hieran verletzt das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Es kann dabei offen bleiben, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt. Während dies im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Lärms“ zu bejahen ist, bedürfte die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Ruhestörung“ der eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht veranlasst, da der Verfassungsbeschwerde stattzugeben ist, ohne dass es auf die Verfassungsmäßigkeit von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln ankäme. Denn jedenfalls hat das Amtsgericht die Vorschriften in einer Weise angewendet, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist.

Zwar überschreitet die Auslegung des Amtsgerichts, derzufolge der Begriff des „Lärms“ auch das Musizieren in der eigenen Wohnung erfassen kann, nicht den möglichen Wortsinn und den Inhalt des gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestandes von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln.

Diese Auffassung, die auch in der Kommentarliteratur zum Begriff des Lärms im Sinne von § 117 OWiG nicht in Zweifel gezogen wird10, wahrt jedenfalls auch die Wortlautgrenze des § 4 LImSchG Bln. Dass das Musizieren in der eigenen Wohnung für die Nachbarschaft belästigenden beziehungsweise ruhestörenden Charakter haben kann, liegt auf der Hand. Im Hinblick auf die Sozialadäquanz gegebenenfalls (verfassungsrechtlich) gebotene Einschränkungen des Tatbestandes ermöglicht angesichts seiner offenen Fassung die Auslegung das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Ruhestörung“.

Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer jedoch insoweit in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, als unter Zugrundelegung der Auffassung des Amtsgerichts jedenfalls nicht in einer für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln hinreichenden Weise voraussehbar ist, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.

Das Amtsgericht stellt seinen Ausführungen voran, dass eine „erhebliche Störung“ nur vorliegen könne, wenn die „Klaviermusikübungen objektiv störend gewesen“ seien. Im Übrigen geht es offenbar – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts11 und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 AV LImSchG Bln – davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung im Sinne von § 4 LImSchG Bln vorliege. Im Ausgangsverfahren sieht es auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn des Beschwerdeführers und des Polizeibeamten K. eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Diese Rechtsanwendung verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Ruhestörung“ zu erfassen und dieses (auch) im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Es beschränkt sich insoweit auf den „Obersatz“, die Klaviermusik müsse „objektiv störend“ gewesen sein.

Darüber hinausgehende Vorgaben zu dem Maß der auch an Sonn- und Feiertagen erlaubten Musikausübung – etwa im Hinblick auf Lautstärke und Dauer – lassen sich den Ausführungen des Amtsgerichts nicht entnehmen. Das Amtsgericht führt zwar aus, der Wand an Wand zum Nachbarn gelegene Ort, wo das Klavierspiel der Tochter des Beschwerdeführers stattfinde, erscheine als wenig geeignet für die regelmäßigen Klavierübungen. An solchen ungeeigneten Orten sei „stundenlanges“ Klavierspiel in Berlin nicht erlaubt. Wie diese Feststellung im Kontext des § 4 LImSchG Bln zu bewerten ist, bleibt jedoch unklar. Offenbar nimmt sie auch die unter der Woche stattfindenden Klavierübungen der Tochter des Beschwerdeführers in den Blick, die jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 LImSchG Bln fallen. Jedenfalls das im Ausgangsverfahren zu beurteilende Klavierspiel der Tochter des Beschwerdeführers am 3. Februar 2008 dauerte nicht „stundenlang“, sondern nach den Feststellungen des Amtsgerichts „ca. eine Stunde“.

Die Entscheidung, ob darin eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des § 4 LImSchG Bln liegt, überantwortet das Amtsgericht letztlich dem „unabhängigen Zeugen“, in dem angegriffenen Urteil dem Polizeibeamten K.. Es stützt seine Entscheidung nicht nur auf dessen Auskunft über seine Wahrnehmung von Tatsachen, sondern misst offenbar auch seinen rechtlichen Beurteilungen und Wertungen, die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 48 ff. StPO sein können12, entscheidende Bedeutung bei.

Diese Rechtsanwendung zeitigt gerade jene Wirkungen, die zu verhüten Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt ist. Sie räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Die Ungewissheiten, die den genannten gesetzlichen Vorschriften ohnehin anhaften, werden damit in verfassungswidriger Weise erhöht. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionswürdigkeit nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen. Welches Verhalten sanktionsbewehrt ist, ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar. Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG ist dies nicht vereinbar.

Die kategoriale Unterscheidung zwischen (gegebenenfalls) erhöht schutzwürdiger „Hausmusik“ und „bloßen“ Klavierübungen, die das Amtsgericht in seiner Entscheidung andeutet, ändert an diesem verfassungsrechtlichen Befund nichts.

Sie bringt im Hinblick auf den Regelungsgehalt von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln für den Streitfall letztlich keinen Erkenntnisgewinn und erscheint gerade in Zweifelsfällen als Entscheidungskriterium wenig tauglich. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Differenzierung zwischen Hausmusik und „Klavierübungen“ wie den hier in Frage stehenden weitgehend von der Entscheidung des am Tatort anwesenden unbeteiligten Zeugen abhängen wird.

Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet hat, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08

  1. AG Tiergarten, Urteil vom 04.06.2008 – (331 OWi) 3091 PLs 918/08 (262/08) Umw[]
  2. KG, Beschluss vom 12.09.2008 – 2 Ss 228/08 – 1 Ws (B) 315/08[]
  3. vgl. etwaBVerfGE 71, 108, 114 ff.; 73, 206, 234 ff.; 75, 329, 340 ff.; 78, 374, 381 f.; 92, 1, 16 ff.[]
  4. vgl. hierzu etwaBVerfGE 18, 85, 92 f.; 79, 292, 303; 82, 6, 13; 111, 54, 81 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411[]
  6. vgl. zu derartigen „Blanketttatbeständen“ BVerfGE 75, 329, 340 ff.; 87, 399, 407; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Rn. 208, Bearbeitungsstand Dezember 1992[]
  7. vgl. BVerfGE 78, 374, 382; BVerfGK 11, 337, 349[]
  8. vgl. BVerfGE 71, 108, 114 f.; 78, 374, 381 f.; 92, 1, 12; stRspr[]
  9. vgl. BVerfGE 71, 108, 114 ff.; 73, 206,, 234 ff.; 92, 1, 11 ff.; 105, 135, 157[]
  10. vgl. Rogall, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 117 Rn. 5 und 26; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 117 Rn. 3 und 7[]
  11. vgl. KG, Beschluss vom 30.03.2000 – 2 Ss 53/00 – 5 Ws (B) 177/00 u. a. -,[]
  12. vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 48 Rn. 2 f.[]