Kriegsverbrechen – und die Funktionsträgerimmunität

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität findet ihre Grenze in völkerrechtlichen Verbrechen unabhängig vom Status und Rang des Täters. Dies gilt für Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist. Dazu zählen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, so wie diese Delikte als gewohnheitsrechtlich verfestigter Bestand des Völkerstrafrechts in den Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und dementsprechend im Völkerstrafgesetzbuch festgeschrieben sind.

Kriegsverbrechen – und die Funktionsträgerimmunität

In dem hier entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Koblenz den Angeklagten, einen Oberst des syrischen Geheimdienstes, schuldig gesprochen „eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Form von Tötung, Folter, schwerwiegender Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Tateinheit mit Mord in 27 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen, besonders schwerer Vergewaltigung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung in 14 Fällen, Geiselnahme in zwei Fällen und sexuellem Missbrauch von Gefangenen in drei Fällen“ und ihn deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt1

Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof überwiegend keinen Erfolg. Insbesondere verneinte der Bundesgerichtshof -wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Koblenz- das Bestehen eines Verfahrenshindernisses in Gestalt der Amtsträgerimmunität:

Dem Angeklagten kommt eine völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität (vgl. § 20 Abs. 2 GVG) nicht zu, die ihn vor einer Strafverfolgung durch einen anderen Staat wegen der festgestellten Tat schützte. Der Angeklagte war zwar als Amtsträger des syrischen Staates tätig, sodass sie als staatliches Handeln des Regimes zu bewerten ist. Auch können Personen aufgrund aus der Staatenimmunität abgeleiteter funktioneller Immunität von deutscher Gerichtsbarkeit befreit sein, soweit sie für einen fremden Staat hoheitlich handeln. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität findet jedoch ihre Grenze in völkerrechtlichen Verbrechen. Auf den Status und Rang des Täters kommt es dabei nicht an2. Dies gilt für Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist. Dazu zählen die – hier in Rede stehenden – Verbrechen gegen die Menschlichkeit3, so wie sie als gewohnheitsrechtlich verfestigter Bestand des Völkerstrafrechts in den Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und dementsprechend im Völkerstrafgesetzbuch festgeschrieben sind4

Die auf November 2023 datierende Stellungnahme der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen zu Artikel 7 des Entwurfs der Völkerrechtskommission zur Immunität von Staatsbediensteten gibt keinen Anlass, den Ausschluss allgemeiner funktioneller Immunität bei völkerrechtlichen Verbrechen nunmehr infrage zu stellen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 2 GG). Der Text bringt zum Ausdruck, eine solche Immunitätsbegrenzung sei allenfalls im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht („customary international law ‚in statu[…] nasciendi‘“) beziehungsweise es sei ein auf deren Akzeptanz hindeutender Trend erkennbar5. Der Bundesgerichtshof hat indes bereits dargelegt, dass es der gefestigten Staatenpraxis entspricht und zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts gehört, in derartigen Fällen fremdstaatliche Hoheitsträger nicht von inländischer Gerichtsbarkeit zu befreien6. Die Stellungnahme Deutschlands hat diese Rechtsprechung als wichtige deutsche Staatspraxis mit erheblicher Tragweite („significant bearing“) hervorgehoben (aaO), wenngleich sich die ganz überwiegende Mehrzahl der europäischen und weitere Staaten deutlich entschiedener zu dem Immunitätsausschluss bekannt haben7.

Von der allgemeinen Funktionsträgerimmunität zu unterscheiden sind spezielle funktionelle Immunitäten namentlich von Mitgliedern diplomatischer Missionen (s. Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD) und konsularischer Vertretungen. Diese Befreiungen unterliegen anderen Regeln (vgl. etwa §§ 18, 19 GVG). Ein entsprechender Immunitätsausschluss ist nicht Gegenstand der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2024 – 3 StR 454/22

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2022 – 1 StE 9/19[]
  2. s. BGH, Beschluss vom 21.02.2024 – AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53 mwN[]
  3. für Kriegsverbrechen s. bereits BGH, Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 23; zur Ahndung idealkonkurrierender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch s. BGH, Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 49[]
  5. Comments and observations by the Federal Republic of Germany on the draft articles on „Immunity of State officials from foreign criminal jurisdiction“ S. 3[]
  6. s. BGH, Urteil vom 28.01.2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 13 ff. mwN[]
  7. vgl. Ambos, DRiZ 2024, 30, 33; Kreß, F.A.Z. vom 06.11.2023 S. 8; Raube, KriPoZ 2024, 216[]