Die Anlasstat selber muss nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustands zu erwarten sind und ob diese erheblich sind [1].

Bereits der erneut zu erwartende Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bei dem jedenfalls von einem unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen ist [2], kann allerdings als mittlere Kriminalität gewertet werden.
Ohnehin müssen die zu erwartenden Taten zwar grundsätzlich im Bereich mittlerer Kriminalität liegen, jedoch ist eine Unterbringung nach § 63 StGB auch unter dieser Schwelle nicht völlig ausgeschlossen. Dann ist allerdings eine besonders sorgfältige Darlegung der Gefährlichkeitsprognose und der konkreten Ausgestaltung der Taten erforderlich [3].
Auch Todesdrohungen können eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechtsfriedens darstellen, insbesondere wenn diese unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen werden [4] und den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden beeinträchtigen, da die Bedrohung aus Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt [5].
Das Übermaßverbot nach § 62 StGB würde hier einer Anordnung gemäß § 63 StGB nicht grundsätzlich entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten gegenüber willkürlichen Opfern und des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der von der Maßregel nach § 63 StGB Betroffenen stünde dieser Eingriff nicht von vorneherein außer Verhältnis [6].
Die Ablehnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB ist auch nicht deshalb hinzunehmen, weil eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15
- vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – 4 StR 179/13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.08.1972 – 2 StR 264/72[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 16.06.2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 573; vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75; und vom 06.03.2013 – 1 StR 654/12, NStZ-RR 2013, 303, 304 f.[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77[↩]
- BGH, Urteil vom 21.05.2014 – 1 StR 116/14; Beschlüsse vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271, 272; und vom 03.04.2008 – 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300, 301[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 30.11.2011 – 1 StR 341/11[↩]