Der freiheitsentziehende Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung bedarf als Ausübung öffentlicher Gewalt durch Private einer besonderen, am Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage, die es in Bayern nicht gibt.
Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eines Maßregelvollzugs in einer privaten geschlossenen Einrichtung verneint. Der Klägerin, einer privaten Dienstleistungs-GmbH, war es von der Bauaufsichtsbehörde untersagt worden, die von ihr errichtete „Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung“ zur Unterbringung von Personen zu nutzen, die dem freiheitsentziehenden Maßregelvollzug nach dem Strafgesetzbuch oder dem Unterbringungsgesetz unterliegen. Wie erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht Regensburg1 gab auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Bauaufsichtsbehörde Recht:
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine solche Nutzung von der erteilten Baugenehmigung gedeckt – soweit es um die Nutzung der Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz geht, die sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maß gefährden.
Anders sehe es nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für den strafrechtlichen Maßregelvollzug in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten aus, den die geltende gesetzliche Regelung nur in Einrichtungen des Bezirks zulasse. Der freiheitsentziehende Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung bedürfe als Ausübung öffentlicher Gewalt durch Private einer besonderen, am Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Regelung gebe es in Bayern nicht.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 15 B 11.1938
- VG Regensburg, Entscheidung vom 15.02.2011 – RN 6 K 10.1552[↩]










