Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.
Einen Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen1.
Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht2.
Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet3. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. März 2017 – 4 StR 196/16
- BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2014 – 4 StR 216/14 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20.04.2004 aaO; vom 12.05.2005 – 5 StR 86/05; und vom 02.08.2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 02.08.2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336; und vom 12.05.2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2351[↩]










