Mitwirkung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren

Der Mitwirkung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren kommt grundsätzlich besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 IRG liegen aber dann nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären, und dem Verurteilten dies unter Beifügung der gegen ihn ergangenen Urteile mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt wird.

Mitwirkung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren

Dem Verurteilten ist im Vollstreckungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 IRG ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Diese Voraussetzungen sah das Oberlandesgericht Stuttgart im hier entschiedenen Fall als nicht erfüllt an:

Die Mitwirkung eines Beistands ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 IRG geboten. Zwar kommt der Beistandschaft im Vollstreckungshilfeverfahren wegen der im allgemeinen nicht zu durchschauenden Rechtslage in den beteiligten Staaten und etwaiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen besondere Bedeutung zu1. Vorliegend ist aber die Besonderheit gegeben, dass der Verurteilte mit Schreiben des Landgerichts Tübingen über das Ersuchen der Republik Serbien vom 31.03.2016 sowie darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft Tübingen beantragt habe, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären. Abschriften der Urteile waren beigefügt. Der Verurteilte wusste damit, auf welche Verurteilungen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sich bezog und wie sich die insoweit antragstellende Staatsanwaltschaft hierzu verhielt. Vertiefter ergänzender Ausführungen seinerseits bedurfte es für eine zu seinen Gunsten ergehende Entscheidung des Landgerichts Tübingen nicht mehr. Mit Beschluss vom 23.12 2016 hat das Landgericht Tübingen die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil für unzulässig erklärt.

Auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Nr. 2 IRG lag im hier entschiedenen Fall nicht vor: Der Verurteilte ist 44 Jahre alt und besitzt seit 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, den vorliegenden Sachverhalt zu verstehen und sich insoweit gegenüber den Gerichten selbst zu äußern.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 1 Ws 11/17

  1. vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.11.1994, 5 Ws 344/94, zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 53 IRG Rn. 7f.[]