In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten1.
Die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein2.
Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagten die Geschädigte absichtlich, also mit dolus directus 1. Grades töteten und in Verdeckungsabsicht handelten, allein auf den Umstand gestützt, dass sie ihrem Tatopfer „unmaskiert gegenüber getreten sind und damit die Gefahr einer späteren Identifizierung bestand.“ Daraus hat es gefolgert, dass die Angeklagten das Tatopfer unmittelbar vor Verlassen des Anwesens absichtlich töteten und dabei mit dem Ziel handelten, ihre spätere Identifizierung zu verhindern. Diese Überzeugung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht tragfähig begründet:
Das Schwurgericht hat seine Annahme, dass sich die Angeklagten aus Furcht vor einer späteren Identifizierung zur Tötung entschlossen, allein auf den Umstand gestützt, dass sie die Tat unmaskiert begingen. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten von einer Maskierung abgesehen haben könnten, weil sie eine Identifizierung durch das Tatopfer auch ohne eine solche Maskierung nicht befürchteten. Eine solche Annahme liegt hier nicht fern. Die beiden Angeklagten kannten das Tatopfer nicht. Sie stammten aus Polen, hielten sich erstmals am Tatort in D. auf und hatten vor, zeitnah nach Polen zurückzukehren. Mit diesen Umständen, die gegen das vom Schwurgericht angenommene Motiv einer durch Verdeckungsabsicht motivierten vorsätzlichen Tötung des Tatopfers sprechen konnten, hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen.
Schließlich hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der nach Lage der Dinge nicht fern liegenden Geschehensvariante einer fahrlässigen Todesverursachung bedurft. Das sich über mehrere Minuten hinziehende Fesselungsgeschehen mit einer mehrminütigen Kompression des Thorax durch Knien eines der Täter auf dem Rücken der Geschädigten gab zu einer solchen Prüfung Anlass. Auch das Spurenbild am Rücken der Geschädigten, das ausweislich der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf eine thermische Gewalteinwirkung nach Eintritt oder unmittelbar vor Eintritt des Todes hinwies, konnte ungeachtet der Lebensgefährlichkeit des Vorgehens darauf hindeuten, dass der Tod der Geschädigten – z.B. im Rahmen einer Folterung – für die Täter überraschend eingetreten war. Dies und die am Tatort aufgefundenen, möglicherweise auf eine Verärgerung der Täter hindeutenden Spuren einer Verwüstung hätten Anlass zu einer näheren Prüfung der Frage geben müssen, ob das zum Tod der Geschädigten führende Geschehen eskaliert war und der Todeseintritt nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht worden sein konnte.
Soweit das Schwurgericht eine solche Geschehensvariante mit dem Hinweis auf die fehlende Maskierung und das daraus folgende Verdeckungsmotiv ausgeschlossen und ausgeführt hat, dass eine „bloß fahrlässige Todesverursachung“ nur dann „näher in Betracht zu ziehen gewesen wäre“, wenn die Angeklagten maskiert gewesen wären, ist dies nicht nachvollziehbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 StR 162/16










