Ungeachtet des Wortlauts des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO ergeht die Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts jedenfalls dann, wenn es um einen Antrag eines Drittbetroffenen geht, nicht in dem die Instanz abschließenden Urteil, sondern außerhalb der Hauptverhandlung durch gesonderten Beschluss.
Die Feststellungsentscheidung des mit der Sache befassten Gerichts nach § 101 Abs. 7 Satz 2 und Satz 4 StPO darf frühestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der das Verfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung ergehen. Eine Entscheidung vor Abschluss der Hauptverhandlung ist nicht statthaft.
Zwar ist die Strafkammer des Landgerichts, vor dem das Strafverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, sachlich für die Entscheidung über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zuständig. Die Entscheidungszuständigkeit folgt hier nicht nur aus § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO, weil die Kammer die betreffenden Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen selbst angeordnet hatte, sondern auch und vorrangig aus § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO. Danach ist, sofern Anklage erhoben und (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es – wie hier – um den Antrag eines Drittbetroffenen geht1.
Die Strafkammer hat über den Antrag eines Drittbetroffenen durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. Ungeachtet des Wortlauts des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO („in der das Verfahren abschließenden Entscheidung“) ergeht die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn es um einen Antrag eines Drittbetroffenen geht, nicht in dem die Instanz abschließenden Urteil, sondern – außerhalb der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der Schöffen – durch isolierten Beschluss2.
Indes folgt aus der Festlegung in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO, dass das mit der Sache befasste Gericht die Feststellungsentscheidung über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen „in der das Verfahren abschließenden Entscheidung“ trifft, dass die Feststellungsentscheidung zeitlich zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu ergehen hat.
Die Feststellungsentscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO darf aber frühestens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der das Verfahren in der Instanz ab-schließenden Entscheidung ergehen. Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden3. Dies zeigt sich mit aller Deutlichkeit auch im vorliegenden Verfahren, in dem nach dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist und mit einer anderen Richterbesetzung neu begonnen werden wird.
Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Gericht auch noch nach der Urteilsverkündung einen Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO treffen kann und muss, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme vor Erlass der das Verfahren ab-schließenden Entscheidung beim Gericht anhängig gemacht worden ist, indes – aus welchen Gründen auch immer – nicht zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beschieden wurde4. Dies ist vor dem Hintergrund des Ziels einer Vermeidung divergierender Entscheidungen auch sachgerecht.
Aus der insoweit beim Gericht verbleibenden Zuständigkeit zur Entscheidung auch noch nach Urteilsverkündung folgt indes nicht, dass das mit der Sache befasste Gericht einen Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auch schon – wie im vorliegenden Fall geschehen – im Vorfeld der das Verfahren abschließenden Entscheidung fassen darf. Denn in der Phase zwischen Anklageerhebung und Ergehen der verfahrensabschließenden Instanzentscheidung können – namentlich durch eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – neue Erkenntnisse zu Tage treten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges von maßgeblicher Bedeutung sind.
Daher darf eine Entscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO durch das mit der Sache befasste Gericht im Sinne des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO frühestens am Schluss der Hauptverhandlung ergehen.
Mithin wird die Strafkammer des Landgerichts (erst) zum Zeitpunkt des Ergehens der das Verfahren gegen den Angeklagten ab-schließenden Entscheidung erneut (durch Beschluss) über den Antrag des Drittbetroffenen auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzuges zu befinden haben.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 Ws 604/16
- BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 08.10.2008 – StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2012 – 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drs. 16/5846, S. 63[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – StB 20/09, NStZ 2010, 225; KK/StPO-Bruns, 7. Aufl.2013, § 101 Rn. 37; MünchKomm-StPO/Günther, 2014, § 101 Rn. 81; Singelnstein, NStZ 2009, 481, 485[↩]
- vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 08.10.2008 – StB 12-15/08, BGHSt 53, 1[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – StB 20/09, NStZ 2010, 225; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2010 – 1 AR 19/10, StV 2010, 562. Weitergehend SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl.2016, § 101 Rn. 35; Hegmann in: Graf [Hrsg.], StPO, 2. Aufl.2012, § 101 Rn. 46b; MünchKomm-StPO/Günther, 2014, § 101 Rn. 72: Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für alle bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung anhängig gemachten Anträge[↩]









