Posing-Fotos – und die Toleranz des Bundesgerichtshofs

Für eine Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 StGB ist es erforderlich, dass es zu einem sexuellen Übergriff mit Körperkontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auf das jeweilige Kind kam.

Posing-Fotos – und die Toleranz des Bundesgerichtshofs

Dies ist nicht der Fall, wenn von dem geschädigten Kind lediglich Nacktbilder und Aufnahmen erstellt werden, in denen das Kind sexualisierte Posen einnimmt, ohne dass an ihm auch sexuelle Handlungen vorgenommen wurden.

Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch, wenn das geschädigte Kind – entsprechend den Vorgaben des Bestellers der Fotos – dazu veranlasst wurde, im entkleideten Zustand unterschiedliche Posen einzunehmen, in denen das Kind von seiner Mutter fotografiert wurde. Soweit dabei auch ein Bild erstellt wurde, auf dem das geschädigte Kind mit einer Hand seine Unterhose nach unten schiebt und mit der anderen Hand an seinem Penis zieht, werden keine sexuellen Handlungen an dem Kind vorgenommen. Vielmehr führt das Kind allenfalls sexuelle Handlungen an sich selbst aus, was aber keine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB, sondern allenfalls nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB zu begründen vermag. Damit fehlt es für den Bundesgerichtshof auch hier an einem Anknüpfungspunkt für einen Schuldspruch nach § 176a Abs. 1 StGB.

Allerdings kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Betracht, soweit von Seiten des Bestellers der Fotos auch subjektiv entsprechende Bilder mit sexuellen Handlungen des Kindes an sich selbst gefordert wurden. Die Anweisungen der Mutter an ihr Kind zur Vornahme einer sexuellen Handlung in Form des nach unten Schiebens der Unterhose und zum Ziehen am Penis stellen grundsätzlich eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung dar, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 627/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 14.06.2016 – 3 StR 72/16, StV 2017, 39; und vom 17.12 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366[]