Wird der Inhalt eines Rechtsgesprächs vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und dementsprechend auch nicht protokolliert, so verstößt das Gericht hierdurch, auch wenn eine Verständigung (§ 257c StPO) nicht erfolgt ist, gegen die ihm obliegenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von außerhalb der Hauptverhandlung geführten Rechtsgesprächen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO).

Nach dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes wird durch diese Schutzmechanismen das Ziel verfolgt, eine wirksame vollumfängliche revisionsgerichtliche Kontrolle verständigungsbasierter Urteile zu ermöglichen und sogenannte informelle Absprachen zu verhindern1. Neben der Gewährleistung des Transparenzgebotes2 soll die Mitteilung des wesentlichen Inhalts solcher Gespräche es dem Angeklagten ermöglichen, autonom – aufgrund umfassender Unterrichtung durch das Gericht über die regelmäßig in seiner Abwesenheit durchgeführten Erörterungen – darüber zu entscheiden, ob er den Schutz der Selbstbelastungsfreiheit aufgibt und sich mit einer geständigen Einlassung des Schweigerechts begibt3.
Ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten führt grundsätzlich nicht nur zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung4. Er führt auch zur Fehlerhaftigkeit von nicht verständigungsbasierten Urteilen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie auf eine gesetzeswidrige informelle Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehen5.
Vorliegend konnte durch den Bundesgerichtshof auch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden, weil das Aussageverhalten des Angeklagten durch die unterlassene Mitteilung beeinflusst worden sein könnte: Die Konstellation eines in der Hauptverhandlung nicht durchgehend schweigenden sich des Schutzes seiner Selbstbelastungsfreiheit mithin nicht begebenden Angeklagten6 liegt hier nicht vor. Denn der Angeklagte hat sich in seinem letzten Wort für die von ihm begangenen Taten entschuldigt, ohne dies näher auszuführen, wobei das Landgericht diese Äußerung im Rahmen der Beweiswürdigung zur Stützung ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten herangezogen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 5 StR 601/14