Zwar kann die Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB grundsätzlich einer isolierten Prüfung durch das Revisionsgericht unterzogen werden. Denn bei dieser handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, sodass der Strafausspruch von ihr in der Regel nicht berührt wird1. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt dies aber nur, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst; und vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt2.
Auch die Doppelrelevanz von Tatsachen in dem Sinne, dass sie zugleich einem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung zugrunde liegen, kann nach ständiger Rechtsprechung dazu führen, dass die Beschränkung eines Rechtsmittels unwirksam ist3. Allerdings kann ein Ausschluss widerspruchsfreier Feststellungen auch dadurch erreicht werden, dass das Rechtsmittelgericht bzw. das neue Tatgericht im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils an die für den nicht angegriffenen Teil der Vorentscheidung bedeutsamen Tatsachen gebunden ist4. Dies ist indes nach allgemeinen Grundsätzen nicht möglich, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind5
Ausgehend von diesen Maßstäben konnte im vorliegenden Fall der Einziehungsausspruch nicht isoliert angefochten werden. Denn die Staatsanwaltschaft wendet sich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung gegen die Höhe der dem Angeklagten zugeflossenen Taterträge. Die durch die Tat erwirtschafteten Erlöse stellen aber neben dem Wert des Erlangten zugleich einen bestimmenden Strafzumessungsfaktor dar6 und sind von der Strafkammer auch entsprechend berücksichtigt worden. Eine losgelöste Bewertung der Einziehungsentscheidung von den widersprüchlichen und lückenhaften Feststellungen zur Höhe der als strafzumessungsrelevant erkannten Vermögenszuflüsse ist damit hier nicht möglich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018 – 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141; Beschluss vom 19.09.2023 – 1 StR 281/23[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13.04.2022 – 2 StR 1/21 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2015 – 2 StR 258/15 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, 161 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2023 – 2 StR 204/22, NZWiSt 2023, 177, 180 Rn. 25[↩]
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