Rücknahme des Rechtsmittels – und die Einwilligung des Angeklagten

Der Verteidiger bedarf zur Rücknahme eines Rechtsmittels zwar einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO).

Rücknahme des Rechtsmittels – und die Einwilligung des Angeklagten

Eine bestimmte Form ist hierfür jedoch nicht vorgeschrieben.

Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigung durch die Erklärung des Verteidigers, er nehme die Revision „nach Rücksprache“ zurück, hinreichend nachgewiesen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 557/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.1996 – 2 StR 662/95, NStZ 1997, 26, 28 (bei Kusch); KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 22[]