Der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will und dementsprechend „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist1.
Die Verständigung der Polizei und die Kenntnis des Angeklagten davon rechtfertigen für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch stehen sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen derselben grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2018 – 1 StR 83/18
- BGH, Beschlüsse vom 24.10.2017 – 1 StR 393/17; und vom 03.04.2014 – 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.10.2017 – 1 StR 393/17; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung BGH, Urteil vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, [169]; Beschluss vom 19.12 2006 – 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, [266][↩]










