Schuldfähigkeit – und ihre mehrstufige Prüfung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig1.

Schuldfähigkeit – und ihre mehrstufige Prüfung
  • Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
  • Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.

Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.

Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2.

Indem das Gericht eine Störung annimmt, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, muss es davon ausgehen, dass die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen3.

Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe4.

Angesichts dessen, dass die Einschränkungen durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung schwer genug sein müssen, um zur Anwendung eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu führen, hat die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei planvoll und rational vorgegangen, nur geringe Aussagekraft und können ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis mit den übrigen Urteilsfeststellungen begründen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2019 – 1 StR 684/18

  1. BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – 4 StR 446/17, StV 2019, 232; Urteil vom 01.07.2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; und vom 14.07.2016 – 1 StR 285/16 Rn. 7[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.12 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146; und vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135[]
  3. vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 23.02.2017 – 1 StR 362/16 Rn. 34; und vom 27.01.2017 – 1 StR 532/16 Rn. 16 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 25.03.2015 – 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43; und vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31 sowie Beschluss vom 16.05.1991 – 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 20[]

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