Schuldunfähig – aber welche Alternative?

Nach der gesetzlichen Konzeption kann die Anwendung des § 20 StGB nicht auf beide Alternativen gestützt werden.

Schuldunfähig – aber welche Alternative?

Erst wenn sich ergeben hat, dass der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war, kann sich die Frage nach seiner Steuerungsfähigkeit stellen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; Kaspar in SSW-StGB, 3. Aufl., § 20 Rn. 27 mwN[]