Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden1.
Auch bei einer diagnostizierten schizoiden Persönlichkeitsstörung sind die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht ohne weiteres, sondern nur in Abhängigkeit vom Ausprägungsgrad der Störung und ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen gegeben2.
Im Grundsatz bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen. Allerdings müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist3.
Die Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Tatgericht anschließt, dürfen auch nicht lückenhaft sein und müssen geeignet sein, die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung zu tragen.
Diesen Maßstäben genügte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat sich ohne nähere Begründung dem Schluss des Sachverständigen angeschlossen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit lediglich erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben gewesen. Diese Schlussfolgerung wird jedoch nicht mit Tatsachen tragfähig belegt.
Der Sachverständige ist davon ausgegangen, der Angeklagte leide an einer schweren Depression mit psychotischen Inhalten, die als krankhafte seelische Störung einzuordnen sei. Hierbei knüpfte der Sachverständige im Wesentlichen an folgende Umstände an: Bei dem Angeklagten bestünden deutliche Anzeichen einer depressiven Verstimmung mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten. Der Angeklagte habe die Kontakte zu seinen Nachbarn eingestellt und auch bei den regelmäßigen Treffen mit seiner Mutter und seinem Bruder nahezu nicht mehr mit diesen gesprochen. Er habe selbst berichtet, dass er seine Wohnung die meiste Zeit auch deshalb abgedunkelt hätte, damit niemand in die Wohnung hineinschauen könne. Beim Angeklagten habe eine besonders weitgehende Beeinträchtigung seines Antriebs vorgelegen; einer Erwerbstätigkeit sei er seit Jahren nicht mehr nachgegangen. Er sei auch bereits seit langer Zeit nicht mehr in der Lage, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Dies belege die zunehmende Verwahrlosung seiner Wohnung, die auch Anlass für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens gewesen sei. In der Einstellung des Angeklagten komme deutlich ein Gefühl von Wertlosigkeit und eine pessimistische Grundhaltung zum Ausdruck. Darüber hinaus sei festzustellen, dass paranoide Denkinhalte das Leben des Angeklagten prägten. Der Sachverständige habe in einer Vielzahl von Situationen beobachten können, dass der Angeklagte die sich mit ihm befassenden Personen auf das Heftigste abgelehnt habe. Die Neigung, dauerhaft Groll zu hegen und geringe Fehler anderer bzw. subjektiv erlebte Verletzungen nicht zu vergeben, sei ebenso typisch für paranoide Denkinhalte wie das beim Angeklagten zu beobachtende Misstrauen gegen nahezu alle Personen seines Umfelds, die der Angeklagte offensichtlich als ihm feindlich gesinnt erlebe. Es spreche alles dafür, dass die paranoide Wahrnehmung seiner Umwelt bereits im Vorfeld der Tat vorgelegen habe.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen war beim Angeklagten weder die grundsätzliche Einsichtsfähigkeit noch die konkrete Einsicht in das Unrecht seiner Taten aufgehoben. Allerdings sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt „gravierend beeinträchtigt“ gewesen. Die Tatsache, dass aus seiner Sicht seine Lebenssituation sowie sein Rückzugsort, den er gegen die Außenwelt abgeschottet hatte und an dem allein ein Dasein für ihn noch erträglich gewesen sei, unmittelbar bedroht gewesen sei, habe bei ihm ein starkes Gefühl subjektiver Bedrohung hervorgerufen. Dieses habe sich durch das gewaltsame Eindringen fremder Personen in seinen Schutzraum zu einem Gefühl größter Verzweiflung gesteigert und zu einer erheblichen Anspannung beim Angeklagten geführt. Bei den Angriffen auf die „Störer“ des für ihn so notwendigen Rückzugsraums habe es sich um eine für den Angeklagten „kaum zu beherrschende“ überschießende Reaktion gehandelt, welche die Annahme einer erheblich verminderten, jedoch nicht der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit rechtfertige.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Wertung des Landgerichts zu tragen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten nicht im Sinne des § 20 StGB vollständig aufgehoben gewesen. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist stets die konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei der Begehung der Taten auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat4. Im Hinblick auf den Ausgangspunkt des Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, dass sich bei dem Angeklagten das Gefühl subjektiver Bedrohung angesichts des gewaltsamen Eindringens fremder Personen in seinen Schutzraum zu einem Gefühl größter Verzweiflung gesteigert hatte, hätte es bei dem diagnostizierten Störungsbild näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen der Angeklagte bei Tatbegehung sein Verhalten noch habe beherrschen können. Die Annahme, der Angeklagte sei in der konkreten Tatsituation trotz „gravierender Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit“ noch in der Lage gewesen, sein Verhalten so zu steuern, dass für ihn eine andere Handlungsalternative bestand, als sich gegen die „Störer“ in der geschehenen Art und Weise zu „verteidigen“, bleibt letztlich eine nicht belegte Behauptung. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da somit in Betracht kommt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war, bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 1 StR 221/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71 [nur Leitsatz] mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.12 2012 – 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 Seelische Abartigkeit 6; und vom 21.09.2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; und vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.12 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145[↩]










