Das – wahrscheinliche – Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands (vgl. § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen1. In diese umfassende Vergangenheitsbetrachtung sind alle bedeutsamen, für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechenden Umstände einzubeziehen2.
An der erforderlichen umfassenden Vergangenheitsbetrachtung und einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren und lückenlosen Darlegung der für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechenden Umstände fehlte es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Das sachverständig beratene Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte – wahrscheinlich – einen Hang zur Begehung der Anlassverurteilung vergleichbarer, gegen Leib und Leben anderer gerichteter Taten habe, auf die Persönlichkeit des Angeklagten und – maßgeblich – auf den Umstand gestützt, dass er bereits im Jahr 2002 eine vergleichbare Straftat begangen hat. Im Hinblick auf seine Persönlichkeit hat es – dem Sachverständigen folgend – angenommen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „unkooperativen, wenig verträglichen, seiner Umwelt feindselig und misstrauisch entgegentretenden Menschen“ handele, „der seine Meinung hartnäckig vertrete“, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus habe er bereits im Jahr 2002 einen Finanzbeamten körperlich angegriffen, nachdem dieser sich einer Forderung des Angeklagten widersetzt habe. Auch damals sei der Angeklagte zunächst „verbal ausgerastet“ und habe sodann körperliche Gewalt angewendet, um seinem Willen Nachdruck zu verleihen.
Diese Erwägungen sind lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die zum Nachteil eines Finanzbeamten begangene und als symptomatisch angesehene Tat nunmehr bereits 16 Jahre zurückliegt. Dass der Angeklagte seither mit motivatorisch vergleichbaren Handlungen auffällig geworden ist, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Hangprüfung eingestellt, dass der im Jahr 2007 aus dem Strafvollzug entlassene Angeklagte letztmals im Jahr 2011 wegen Körperverletzung straffällig geworden und deshalb zu einer Geldstrafe (40 Tagessätze zu je 10 €) verurteilt worden ist. Seither ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2007 in einer Obdachlosenunterkunft wohnende Angeklagte nach den Feststellungen ein „weitestgehend unauffälliges, […] sehr geordnetes und nach seinen festen Regeln bestimmtes Leben“ führte und sich – wie das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugutegehalten hat – aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Kontopfändung zur Tatzeit in einer „finanziellen Notlage“ befand. Diese Umstände hätten in die Hangprüfung eingestellt und Anlass zur Prüfung der Frage geben müssen, ob die Anlasstat Ausnahmecharakter trägt. Hierzu hätte nicht zuletzt auch deshalb Anlass bestanden, weil der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ausgeführt hat, dass „gewalttätiges Verhalten […] kein habituell in seiner Persönlichkeit verankertes Mittel zur Durchsetzung des eigenen Willens“ darstelle.
Ungeachtet des von der Kammer gezeichneten Persönlichkeitsbildes und der Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, jederzeit wieder so handeln zu wollen, führen die aufgezeigten Erörterungsmängel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 4 StR 34/19
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.01.2019 – 5 StR 476/18 5; und vom 24.05.2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 5; Urteile vom 26.04.2017 – 5 StR 572/16 Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in StraFo 2017, 246; und vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271; Beschluss vom 25.05.2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1[↩]
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