Das Verfahrenshindernis unwirksamer Anklageerhebung besteht nicht. Wird zunächst Anklage zum Strafrichter erhoben und kommt es anschließend zur Vorlage des Verfahrens beim Landgericht (§ 209 Abs. 2 StPO) sowie zur anschließenden Übernahme des Verfahrens, ist § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht verletzt, wenn die Anklage kein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthält.
Denn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht in derartigen Fällen § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO1.
Das Verfahrenshindernis unwirksamer Anklageerhebung besteht in diesem Fall nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2020 – 5 StR 36/20
- vgl. KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 200 Rn. 36 mwN auch zur abweichenden Ansicht[↩]