Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB gehört worden ist1.

Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden.
Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden2.
Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 5 StR 571/14
- vgl. MünchKomm-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn.19; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 144 f. mwN; Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in SK-StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18[↩]
- vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drs. 7/1261, S. 12[↩]
- vgl. Groß aaO; Dietmeier aaO[↩]
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